TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/4 I407 2176052-1

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
VwGVG §29 Abs5

Spruch

I407 2176052-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER, den beisitzenden Richter Mag. Christian EGGER und der beisitzenden fachkundigen Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS), vom 24.10.2017, Zl. 25274939200024|BSB||FEST-FA|||, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Eigenschaft des begünstigten Behinderten ab 27.09.2017 vorliegt und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60% beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Grad der Behinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2176052.1.01

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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