TE Bvwg Beschluss 2019/12/3 W178 2197035-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
GSVG §194
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W178 2197035-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , gegen den Bescheid der SVA der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich, kurz SVA, vom 24.04.2018, Zl. 2 V11/18, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid der SVA vom 24.08.2018, mit dem ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Kinderbetreuungsgesetz nicht stattgegeben worden war, Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 an die SVA, von dieser vorgelegt mit 25.11.2019, hat sie diese Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2197035.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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