TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/12 G302 2193212-1

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

ASVG §17
ASVG §69
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G302 2193212-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.02.2018, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: belangte Behörde bzw. PVA) vom 02.02.2018, GZ: XXXX wurde der Antrag des XXXX, geb. XXXX (in der Folge: BF) vom 30.11.2017 auf Rückerstattung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.09.2013 abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bereits ab 01.10.2013 der Bezug von Alterspension vorliege, bei deren Berechnung die rechtswirksam entrichteten Monate der freiwilligen Weiterversicherung, sowohl für die Erfüllung der Wartezeit als auch für die Berechnung der Pensionshöhe herangezogen bzw. berücksichtigt worden seien. Die bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) nachträglich entrichtenden Beiträge können daher nach dem Pensionsstichtag, 01.10.2013 nicht mehr stichtagswirksam entrichtet werden. Die Beitragspflicht nach dem GSVG sei erstmals mit Jänner 2016 rückwirkend für das Jahr 2013 festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund der rückwirkend festgestellten Pflichtversicherung für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.09.2013 doppelte Versicherungsbeiträge an die belangte Behörde bezahlt habe. Zudem habe die Gebietskrankenkasse die zu viel bezahlten Beiträge anstandslos zurückerstattet.

Die Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 23.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.12.2019 in der Außenstelle XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein rechtsfreundlicher Vertreter und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2013 wurde der Anspruch des BF auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Höhe von monatlich EUR 2.653,30 brutto ab 01.10.2013 anerkannt. Die Bemessungsgrundlage zum Stichtag betrug EUR 3.312,49.

Dieser Pensionsbescheid wurde vom BF nicht angefochten. Auch von Seiten der belangten Behörde wurde kein Abänderungsbescheid erlassen.

Die für die vorzeitige Alterspension erforderlichen 540 Versicherungsmonate schlüsseln sich wie folgt auf: 432 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit ASVG) + 54 Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG + 6 Ersatzmonate (Präsenzdienst) + 48 Beitragsmonate der Pflichtversicherung (Erwerbstätigkeit GSVG).

Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG wurde vom BF durch Beiträge von April 2003 bis September 2013 geleistet, wobei die monatlichen Raten für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.09.2013 gesamt EUR 8.771,85 betrugen.

Auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2013 wurde im Jänner 2016 rückwirkend von der SVA festgestellt, dass der BF von 01.01.2013 bis 30.09.2013 aufgrund Überschreitens der Versicherungsgrenze nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert war.

Die nachträglich von der SVA vorgeschriebenen Pflichtversicherungsbeiträge für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.09.2013 wurden vom BF vollständig bei der SVA entrichtet.

Mit Schreiben vom 30.11.2017 beantragte der BF die Rückerstattung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für die Zeit von 01.01.2013 bis 30.09.2013.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts sowie aus der am 11.12.2019 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurde der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters zum Sachverhalt vernommen und der vorliegende Akteninhalt erörtert.

Die Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension, sowie die Höhe und die Bemessungsgrundlage ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2013. Daraus ergibt sich auch, dass die Zuerkennung auf einer Anzahl von 540 Versicherungsmonaten beruht.

Die Aufschlüsselung der Versicherungsmonate ergibt sich aus dem verdichteten Versicherungsverlauf des BF vom 02.10.2013. Die Bestreitung des BF, dass die Beiträge zur Weiterversicherung beim Bezug der Alterspension berücksichtigt wurden, ist ohne Substanz. Die Berücksichtigung dieser Beiträge findet vielmehr Deckung in den angeführten Pensionsbescheid und dem Versicherungsverlauf.

Dass die belangte Behörde erst im Jänner 2016 die Daten des Einkommenssteuerbescheid 2013 erhalten hat, ergibt sich aus ihrem Schreiben an den BF vom 19.01.2016. Dies wurde vom BF auch nicht bestritten. Die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG wurde mit Schreiben der SVA vom 30.08.2017 bestätigt.

Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.1. Der mit "Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge" betitelte § 69 ASVG lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.

(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.

(...)"

§ 17 Abs. 1 ASVG "Weiterversicherung in der Pensionsversicherung" lautet wie folgt:

"Personen, die

1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Pensionsversicherung für das Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die

b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,

2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,

können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben."

3.2. Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob der BF aufgrund der rückwirkend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.09.2013 Anspruch auf Rückerstattung der für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG hat.

Voraussetzung für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG ist, dass eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht besteht.

Voraussetzung für eine Rückforderung oder wechselseitige Verrechnung von Beiträgen ist deren ungebührliche Entrichtung. Das Gesetz enthält keine Definition, wann dieses entscheidende Kriterium vorliegen soll (Derntl in Sonntag, ASVG10, § 69 Rz 4). Zu Ungebühr entrichtet sind auch solche Beiträge, bei denen sich die Ungebührlichkeit nachträglich herausstellt (Derntl in Sonntag, ASVG10, § 69 Rz 5 mit Hinweis auf VwGH 04.07.1985, 84/08/0192).

Im gegenständlichen Fall wurde auf Grundlage des Einkommensteuerbescheides 2013 im Jänner 2016 rückwirkend von der SVA festgestellt, dass der BF von 01.01.2013 bis 30.09.2013 aufgrund Überschreitens der Versicherungsgrenze nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert war.

Somit lag die damals bestehende Voraussetzung für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von 01.01.2013 bis 30.09.2013 gemäß § 17 ASVG rückwirkend nicht mehr vor.

Gemäß § 69 Abs. 1 ASVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden, sofern kein Ausschlussgrund nach Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Recht auf Rückforderung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung "jedenfalls - unabhängig davon, ob eine Leistung aus dieser Versicherung erbracht worden ist oder nicht - zulässig" sei, sofern der Versicherte rückwirkend in die Pflichtversicherung einbezogen worden sei, schließt gemäß § 69 Abs. 2 ASVG eine Leistungserbringung die Rückforderung von Beiträgen gerade aus. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluss waren.

Eine Ausnahme dieser Ausschlussgründe besteht dann, wenn trotz erbrachter Leistungen der zuständige Versicherungsträger die Möglichkeit hatte, im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern konnte (§ 69 Abs. 2 ASVG letzter Satz). Anhaltspunkte für ein derartiges Wiederaufnahmeverfahren bzw. eine erfolgreiche Zurückforderung der Leistung sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet.

Mit Bescheid vom 07.10.2013 wurde dem BF die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 01.10.2013 anerkannt. Grundlage für diese Leistungsanerkennung waren unter anderem die verfahrensgegenständlichen Versicherungsmonate der freiwilligen Weiterversicherung nach § 17 ASVG.

Auch wenn die nachträglich festgestellte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG eine nachträgliche Ungebührlichkeit der entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung darstellt, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls ein Ausschlusstatbestand der Rückforderung erfüllt, als die Beitragsmonate der freiwilligen Pensionsversicherung Voraussetzung für die ab 01.10.2013 zuerkannte vorzeitige Alterspension und somit auf den Bestand und die Höhe dieses Leistungsanspruches von Einfluss waren.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hätte der BF nämlich zum Stichtag 01.10.2013 ohne die verfahrensgegenständlichen Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung die Voraussetzungen der 540 Beitragsmonate für eine vorzeitige Alterspension zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt.

Somit scheidet eine Rückforderung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich aus.

Zum Einwand des BF, durch die nachträgliche Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG rückwirkend die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension erfüllt zu haben, ist zunächst hervorzuheben, dass diese naturgemäß keinen Niederschlag im Pensionsbescheid vom 07.10.2013 finden und aus diesem somit keine stichtagswirksame Entrichtung dieser Pflichtversicherungsbeiträge hervorgeht.

Festzuhalten ist auch, dass zwischenzeitlich keine Abänderung des Pensionsbescheides von Seiten der belangten Behörde aufgrund der nachträglich entrichteten Pflichtversicherungsbeiträge erfolgte und eine solche auch nicht vom BF beantragt wurde.

Da sich der rechtskräftige und nach wie vor gültige Pensionsbescheid vom 07.10.2013 auf die Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung stützt, konnte eine weitere Auseinandersetzung, ob die nachträglich geleisteten Pflichtversicherungsbeiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG rückwirkend als stichtagswirksam gelten, unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an entsprechender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es gibt keine höchstgerichtliche Judikatur, die sich mit der Frage, ob aufgrund einer rückwirkend festgestellten Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ein Anspruch auf Rückerstattung der für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG besteht, befasst.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Alterspension, Ausschlusstatbestände, Bemessungsgrundlage,
Pensionsversicherung, Revision zulässig, Rückerstattung,
Weiterversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G302.2193212.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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