TE Vfgh Beschluss 2019/11/27 E4740/2018 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGHGO §42 Abs1
ZPO §419
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung mangels Anfechtung von Schreib-, Rechnungsfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten; Spruch betreffend die Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Abweisung der Verfahrenshilfeanträge entspricht aktueller Sach- und Rechtslage

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit dem vorliegenden, auf §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes gestützten Antrag begehren die Einschreiter die Berichtigung des Beschlusses vom 24. September 2019, E4740-4741/2018-10, mit dem die Behandlung ihrer Beschwerden gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgelehnt und die unter einem gestellte Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen wurden.

Begründend führen die Einschreiter dazu aus:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde die Behandlung der von den Beschwerdeführerinnen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde mit Beschluss vom 24.09.2019, am 08.11.2019 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt, abgelehnt. Unter einem wurde mit Spruchpunkt II. dieses Beschlusses der von den Beschwerdeführerinnen mit der Beschwerde verbundene, im Umfang auf die Begünstigungen nach §64 Abs1 Z1 lita bis d ZPO begrenzte, Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die von den Beschwerdeführerinnen –mit der Erhebung der Beschwerde – beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos iSd §63 ZPO erscheine.

Das angefochtene Erkenntnis betrifft dabei nicht nur die beiden hier einschreitenden Beschwerdeführerinnen sondern auch zwei weitere Familienmitglieder. Diese haben das angefochtene Erkenntnis – beim Verfassungsgerichtshof zu den Zahlen E4742-4743/2018 protokolliert – ebenso in Beschwerde gezogen. Der Erhebung ihres Rechtsbehelfs ging ein zunächst von ihnen eingebrachter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang voran, dem vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2018 stattgegeben wurde.

Nun liegt auf der Hand, dass die Anfechtung ein und desselben Erkenntnisses durch zwei von vier Familienmitgliedern nicht als offenbar aussichtslos erscheinen kann, wenn den anderen beiden Familienmitgliedern volle Verfahrenshilfe bewilligt wurde. Der Prüfungsmaßstab (des §63 ZPO) ist schließlich für alle vier von der Entscheidung betroffene Personen derselbe. Im Verfahren zu E4742-4743/2018 wurde mit dem angesprochenen Beschluss vom 20.12.2018 ausdrücklich auch die Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr bewilligt. Auch der Verfahrensgegenstand des angefochtenen Erkenntnisses war für alle vier Familienmitglieder ident.

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags der Beschwerdeführerinnen im Beschluss vom 24.09.2019 um einen Schreibfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit iSd §419 Abs1 ZPO und §42 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs handelt, sodass der gegenständliche Antrag auf Berichtigung des Beschlusses vom 24.09.2019 in Form der Streichung dessen Spruchpunkts II. ergeht."

2.       Gemäß §35 Abs1 VfGG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält. §419 Abs1 ZPO zufolge kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des §417 Abs3 ZPO übergangen wurden, einfügen. Nach §42 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen, wenn eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten aufweist.

3.       Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine Berichtigung iSd §35 Abs1 VfGG iVm §419 Abs1 ZPO nur zulässig, "wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat" (vgl etwa VfSlg 19.447/2011 mwN). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil der Spruch betreffend die Abweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem gefassten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zum damaligen Zeitpunkt und auf Grund der damals aktuellen Sach- und Rechtslage entspricht. Da die Antragstellerinnen nicht die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern bzw ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten, sondern vielmehr eine inhaltliche Abänderung der genannten, im Entscheidungszeitpunkt dem Willen des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Entscheidungen begehren, ist der Antrag zurückzuweisen.

4.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4740.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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