RS Vfgh 2019/11/27 G134/2019 ua

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc, litd
ABGB §788, §1503
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ABGB betreffend die Anpassung der Bewertung von Schenkungen auf den Todeszeitpunkt infolge Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags sowie der Anregung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das Gericht

Rechtssatz

Die Antragsteller weisen in ihren Anträgen auf Aufhebung von Teilen von §788 und § 1503 ABGB selbst darauf hin, dass ihnen die Geltendmachung ihrer behaupteten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten offen stünde. Im Rahmen eines solchen Prozesses bestünde die Möglichkeit, das zuständige Gericht zur Antragstellung an den VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG anzuregen. Überdies könnten die Antragsteller auch aus Anlass eines gegen die Entscheidung des zuständigen Gerichtes erhobenen Rechtsmittels im Wege eines Parteiantrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ihre Bedenken an den VfGH herantragen.

Besondere außergewöhnliche Umstände, die die Einbringung eines Individualantrages ausnahmsweise zulässig machen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Diesfalls würde eine Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes eintreten, welche mit dem Grundsatz der Subsidiarität von Individualanträgen nicht in Einklang stünde.

Entscheidungstexte

  • G134/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2019 G134/2019 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, VfGH / Weg zumutbarer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G134.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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