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AbgabenverfahrenNorm
BAO §221Rechtssatz
Die Bestimmung des § 221 BAO ist nur bei verspäteten ABGABENZAHLUNGEN, nicht bei verspäteten Ansuchen um Zahlungserleichterungen anwendbar.Die Bestimmung des Paragraph 221, BAO ist nur bei verspäteten ABGABENZAHLUNGEN, nicht bei verspäteten Ansuchen um Zahlungserleichterungen anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1963001849.X01Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020