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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0067/78 E 15. Februar 1978 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X04Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020