RS Vwgh 1983/9/20 83/11/0034

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0067/78 E 15. Februar 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X04

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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