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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §63 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0067/78 E 15. Februar 1978 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs 3 AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344)Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. (Hinweis auf Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, Seite 344)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X04Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020