RS Vwgh 1983/9/20 83/11/0034

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1794/77 E 15. November 1979 VwSlg 9968 A/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Wird durch eine Berufungsentscheidung der Berufung Folge gegeben und der in weiterer Instanz ergangene Bescheid behoben, so gehört auch ein allfälliger Anspruch nach § 64 Abs 2 AVG 1950 nicht mehr der Rechtsordnung an. Lediglich die behördlichen Maßnahmen, die während der Dauer des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG 1950 abschließend (z. B. eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung) oder - unbeschadet der allfälligen Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - rechtskräftig getroffen wurden, bleiben unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X03

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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