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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §64 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1794/77 E 15. November 1979 VwSlg 9968 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Wird durch eine Berufungsentscheidung der Berufung Folge gegeben und der in weiterer Instanz ergangene Bescheid behoben, so gehört auch ein allfälliger Anspruch nach § 64 Abs 2 AVG 1950 nicht mehr der Rechtsordnung an. Lediglich die behördlichen Maßnahmen, die während der Dauer des Berufungsverfahrens im Hinblick auf den Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG 1950 abschließend (z. B. eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung) oder - unbeschadet der allfälligen Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - rechtskräftig getroffen wurden, bleiben unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983110034.X03Im RIS seit
02.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020