TE Vwgh Beschluss 1998/7/1 98/12/0103

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0104 98/12/0105 98/12/0106 98/12/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über den Antrag des Dr. G in W, auf Wiederaufnahme der Verfahren zu den hg. Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017; 93/12/0169; 93/12/0245; 95/12/0087, 0164 und 0165; sowie 95/12/0271, 0272 und 0341, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

2. Das Begehren des Antragsstellers auf "bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Antragsteller hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 470 Zahlen protokolliert wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. April 1993, Zlen. 92/12/0282, 93/12/0017,

1.

dem Antrag des damaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht stattgegeben, und

2.

die Beschwerde zurückgewiesen.

Mit weiterem Beschluß vom 30. Juni 1993, Zl. 93/12/0169, hat der Verwaltungsgerichtshof einem Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers nicht stattgegeben.

Mit Beschluß vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0245, hat der Verwaltungsgerichtshof einem abermaligen Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.

Mit Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 95/12/0087, 0164 und 0165, hat der Verwaltungsgerichtshof einem Wiederaufnahmeantrag gegen die zuvor genannten Entscheidungen vom 29. April 1993 und vom 30. Juni 1993 nicht stattgegeben.

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/12/0271, 0272 und 0341, einem weiteren Wiederaufnahmeantrag betreffend die genannten Entscheidungen vom 29. April 1993, 30. Juni 1993 und 30. Juni 1995 nicht stattgegeben.

Das Nähere ist diesen Entscheidungen zu entnehmen.

Mit dem vorliegenden, am 23. April 1998 überreichten Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme aller dieser Verfahren und bringt vor, er habe am 17. April 1998 von einem Artikel mit der Überschrift "Too poor to be defended" (betreffend Gerichtsverfahren in den USA) in der Zeitschrift "Economist", Ausgabe vom 11.4.1998 (Seite 43/44), welcher sich unter anderem mit den Folgen von Fehlern von Rechtsanwälten befasse, Kenntnis erlangt. Daraus ergebe sich, daß Irrtümer der Rechtsanwälte einen Berufungsgrund darstellten. Die weitere Argumentation des Antragstellers laßt sich dahin zusammenfassen, daß die verspätete Einbringung der Beschwerde Zl. 92/12/0282 auf den Fehler eines Rechtsanwaltes zurückzuführen sei und die deshalb erfolgte Zurückweisung gegen die MRK verstoße (oder sonst rechtswidrig gewesen sei). "In dieser Hinsicht zählt es zum fairen Verfahren, daß Juristenfehler nicht der Partei zugerechnet werden, was aber bei der o.e. Serie von Beschlüssen immer der Fall war" (der Antragsteller meint die hg. Beschlüsse, mit welchen die wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschlossen wurden). Weiters begehrt der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 62 VwGG i.V.m. § 38 AVG die Aussetzung des (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens, "weil beim Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 137 B-VG i.V.m.

§ 37 VerfGG gestützte Klage auf Feststellung des Rechtes auf Wiederaufnahme des Verfahrens infolge Juristenfehlers vor dem VwGH eingereicht wird. Die Gesetzesbestimmungen des § 45 VwGG sind nicht deutlich genug in dieser Hinsicht".

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 VwGG aufzuzeigen. Schon mehrfach wurde ihm entgegnet, daß das Gesetz den Wiederaufnahmegrund der unrichtigen Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof, der auch hier der Sache nach von ihm ausschließlich geltend gemacht wird, nicht kennt (siehe beispielsweise den hg. Beschluß vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0166, unter Hinweis auf Vorentscheidungen). Dem Antrag war daher schon deshalb nicht stattzugeben; zur angeregten Aussetzung des Verfahrens sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt.

Der Antragsteller begehrt weiters in dem vorliegenden Schriftsatz (wie in anderen Schriftsätzen auch) die "bescheidmäßige Feststelllung der Gebührenfreiheit" (wohl dieses Schriftsatzes). Dem ist zu entgegnen, daß der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren zur Erlassung dieses offenbar erstinstanzlichen Bescheides nicht berufen ist, sodaß das Begehren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120103.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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