RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §3 Z1
AVG §3 Z2
AVG §3 Z3
UVPG 2000 §39 Abs4

Rechtssatz

Soweit die örtliche Zuständigkeit der Behörde sich weder aus § 39 Abs. 4 UVP-G 2000 noch aus § 3 Z 1 und 2 AVG ergibt, ist auf den Auffangtatbestand der Z 3 leg. cit. abzustellen, nach der sich die örtliche Zuständigkeit in sonstigen Fällen zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J07

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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