RS Vwgh 2019/12/17 Ro 2018/04/0012

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt (vgl. VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11).Zum Parteiengehör gehört auch die Möglichkeit, der Ergänzung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sofern das Verwaltungsgericht entscheidungswesentliche Feststellungen maßgeblich auf dieses Beweismittel stützt vergleiche VwGH 27.6.2012, 2011/12/0109 - 0111; 10.10.2016, Ra 2016/04/0092, Rn. 11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040012.J01

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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