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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Entgegen dem AuslBG abgeschlossene Arbeitsverhältnisse sind nichtig (vgl. OGH 16.1.2008, 8 ObA 83/07z; siehe auch ErläutRV 449, BlgNR 27. GP 16 zu § 29 AuslBG), und können jederzeit und fristlos beendet werden, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (RIS-Justiz RS0018212). Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in diesem Zusammenhang in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens iSd § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, u.a; 8.11.2016, Ra 2016/09/0105; 17.12.2013, 2012/09/0085).Entgegen dem AuslBG abgeschlossene Arbeitsverhältnisse sind nichtig vergleiche OGH 16.1.2008, 8 ObA 83/07z; siehe auch ErläutRV 449, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 16 zu Paragraph 29, AuslBG), und können jederzeit und fristlos beendet werden, um den gesetzmäßigen Zustand herzustellen (RIS-Justiz RS0018212). Das bloße Vertrauen auf Angaben eines Geschäftspartners - oder eines weiteren Geschäftsführers - ist in diesem Zusammenhang in keinem Fall ausreichend, um von der bestehenden Verantwortung zu entlasten und die gesetzliche Vermutung eines Verschuldens iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu widerlegen vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, u.a; 8.11.2016, Ra 2016/09/0105; 17.12.2013, 2012/09/0085).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090160.L01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020