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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Ist der Fremde zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174) gemäß § 24 FrPolG 2005 zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ist die Zurückweisung eines Antrags daher - wie sich aus § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eindeutig ergibt - nicht zu beanstanden. Auf die in Österreich allenfalls gesetzten Integrationsschritte kommt es dafür nicht an.Ist der Fremde zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174) gemäß Paragraph 24, FrPolG 2005 zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt, ist die Zurückweisung eines Antrags daher - wie sich aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 eindeutig ergibt - nicht zu beanstanden. Auf die in Österreich allenfalls gesetzten Integrationsschritte kommt es dafür nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210382.L01Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020