TE Vwgh Beschluss 2020/1/23 Ra 2019/21/0382

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z3
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §24
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des B N, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. G313 2151792-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des B N, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2018, Zl. G313 2151792-1/2E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, war seit 8. Juli 2003 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ging Erwerbstätigkeiten als Saisonarbeitskraft nach. 2 Am 4. Oktober 2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. März 2017 gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 zurückgewiesen, weil der Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht nach § 24 FPG habe. Er verfüge über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und gehe auf Grund dieser einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem Hotelbetrieb nach.1 Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, war seit 8. Juli 2003 durchgehend in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er ging Erwerbstätigkeiten als Saisonarbeitskraft nach. 2 Am 4. Oktober 2016 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 6. März 2017 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 zurückgewiesen, weil der Revisionswerber ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 24, FPG habe. Er verfüge über eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und gehe auf Grund dieser einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in einem Hotelbetrieb nach.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.

4 Es berief sich darauf, dass für den Revisionswerber zuletzt am 2. April 2015, am 18. Februar 2016 und am 18. Jänner 2017 Unbedenklichkeitsbescheinigungen (gemäß § 31 Abs. 2 FPG in der damals anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2017) ausgestellt worden seien. Die am 18. Februar 2016 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung habe zur Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers von 15. März 2016 bis 29. Dezember 2016 und die zuletzt am 18. Jänner 2017 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinig ung zur Erwerbstätigkeit von 1. Februar 2017 bis 30. November 2017 geführt. Somit sei der Revisionswerber auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 7. März 2017 einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Sinn des § 24 FPG nachgegangen. Auf Grund dessen sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 vom BFA zu Recht gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 zurückgewiesen worden.4 Es berief sich darauf, dass für den Revisionswerber zuletzt am 2. April 2015, am 18. Februar 2016 und am 18. Jänner 2017 Unbedenklichkeitsbescheinigungen (gemäß Paragraph 31, Absatz 2, FPG in der damals anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2017) ausgestellt worden seien. Die am 18. Februar 2016 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung habe zur Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers von 15. März 2016 bis 29. Dezember 2016 und die zuletzt am 18. Jänner 2017 ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinig ung zur Erwerbstätigkeit von 1. Februar 2017 bis 30. November 2017 geführt. Somit sei der Revisionswerber auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 7. März 2017 einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit im Sinn des Paragraph 24, FPG nachgegangen. Auf Grund dessen sei sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vom BFA zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 zurückgewiesen worden.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.5 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

8 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2019 - ausgeführten Revision geltend gemacht, dass es an Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob es "Stamm Saisoniers bzw. Inhabern von Aufenthaltsberechtigungskarten" möglich sein solle, humanitäre Aufenthaltstitel zu erlangen, obwohl sie nie das Recht zum durchgehenden Verbleib in Österreich gehabt hätten. Aus § 55 AsylG 2005 ergebe sich keinesfalls, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers zum Antragseinbringungszeitpunkt illegal sein müsse. Die Zurückweisung erweise sich somit als rechtswidrig. 9 Diesem Vorbringen ist § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 entgegen zu halten, auf den sich das BFA und das Bundesverwaltungsgericht gestützt haben. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (also auch auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005) u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige "gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist".8 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der - nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2019 - ausgeführten Revision geltend gemacht, dass es an Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob es "Stamm Saisoniers bzw. Inhabern von Aufenthaltsberechtigungskarten" möglich sein solle, humanitäre Aufenthaltstitel zu erlangen, obwohl sie nie das Recht zum durchgehenden Verbleib in Österreich gehabt hätten. Aus Paragraph 55, AsylG 2005 ergebe sich keinesfalls, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers zum Antragseinbringungszeitpunkt illegal sein müsse. Die Zurückweisung erweise sich somit als rechtswidrig. 9 Diesem Vorbringen ist Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 entgegen zu halten, auf den sich das BFA und das Bundesverwaltungsgericht gestützt haben. Nach dieser Bestimmung ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück (also auch auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005) u.a. dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige "gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist".

10 Der Revisionswerber war zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174, Rn 8 und 10) unstrittig gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt. Die Zurückweisung seines Antrags ist daher - wie sich aus § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG 2005 eindeutig ergibt - zu Recht erfolgt. Auf die in Österreich allenfalls gesetzten Integrationsschritte kommt es dafür - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - nicht an.10 Der Revisionswerber war zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche , dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0174, Rn 8 und 10) unstrittig gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt. Die Zurückweisung seines Antrags ist daher - wie sich aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG 2005 eindeutig ergibt - zu Recht erfolgt. Auf die in Österreich allenfalls gesetzten Integrationsschritte kommt es dafür - entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen - nicht an.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210382.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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