RS Vwgh 2020/1/23 Ra 2019/21/0378

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Veröffentlicht am 23.01.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/21/0388

Rechtssatz

Das VwG meint, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Fremden gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Fremden zu Gute hätte gehalten werden müssen.Das VwG meint, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Fremden gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Fremden zu Gute hätte gehalten werden müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L07

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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