TE Vwgh Beschluss 2020/1/29 Ra 2019/09/0162

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Veröffentlicht am 29.01.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2019, Zl. VGW-041/002/16266/2018-17, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in C zu verantworten zu haben, dass im Zeitraum vom 18. September 2017 bis 8. Jänner 2018 eine näher genannte kroatische Staatsangehörige beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8. November 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in C zu verantworten zu haben, dass im Zeitraum vom 18. September 2017 bis 8. Jänner 2018 eine näher genannte kroatische Staatsangehörige beschäftigt worden sei, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt wurde. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, nach "alter Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes habe eine interne Geschäftsverteilung keine Auswirkungen auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gehabt. Diese Rechtsprechung sei jedoch aufgegeben worden, nach einer aktuellen Entscheidung sei auch eine interne (nicht statutenmäßige) Geschäftsverteilung von Relevanz. Konkret beschränke sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines nach der internen Geschäftsverteilung unzuständigen Geschäftsführers auf bloß begleitende Überwachungsplichten. Bei Vorliegen einer internen Geschäftsverteilung seien daher ressortunzuständige Geschäftsführer nur dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sie ihren begleitenden Überwachungspflichten nicht nachkämen (Verweis auf VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18129 A). Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Überwachungspflichten des ressortunzuständigen Vertretungsorgans nur auf stichprobenartige Überwachungen beschränkt seien, da einem ressortunzuständigen Mitglied des Vertretungsorgans nicht dieselbe Überwachungsintensität zugemutet werden könne wie einem ressortzuständigen Mitglied (Verweis auf VwGH 24.4.2014, 2014/02/0017). Das Verwaltungsgericht sei "von der neuen ständigen Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es ausgeführt habe, dass eine interne Geschäftsverteilung von vornherein keine Auswirkungen auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit habe. Für den Fall, dass mit der neuen Rechtsprechung die alte Rechtsprechung "nicht (endgültig) aufgegeben" worden sei, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich.2 Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. 4 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, nach "alter Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes habe eine interne Geschäftsverteilung keine Auswirkungen auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gehabt. Diese Rechtsprechung sei jedoch aufgegeben worden, nach einer aktuellen Entscheidung sei auch eine interne (nicht statutenmäßige) Geschäftsverteilung von Relevanz. Konkret beschränke sich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines nach der internen Geschäftsverteilung unzuständigen Geschäftsführers auf bloß begleitende Überwachungsplichten. Bei Vorliegen einer internen Geschäftsverteilung seien daher ressortunzuständige Geschäftsführer nur dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn sie ihren begleitenden Überwachungspflichten nicht nachkämen (Verweis auf VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18129 A). Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgesprochen, dass die Überwachungspflichten des ressortunzuständigen Vertretungsorgans nur auf stichprobenartige Überwachungen beschränkt seien, da einem ressortunzuständigen Mitglied des Vertretungsorgans nicht dieselbe Überwachungsintensität zugemutet werden könne wie einem ressortzuständigen Mitglied (Verweis auf VwGH 24.4.2014, 2014/02/0017). Das Verwaltungsgericht sei "von der neuen ständigen Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, da es ausgeführt habe, dass eine interne Geschäftsverteilung von vornherein keine Auswirkungen auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit habe. Für den Fall, dass mit der neuen Rechtsprechung die alte Rechtsprechung "nicht (endgültig) aufgegeben" worden sei, sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich.

5 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076).5 Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". In der Zulässigkeitsbegründung ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2019/09/0060; 7.7.2016, Ro 2016/09/0006; 14.12.2015, Ra 2015/09/0076).

6 Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht entsprochen, hat sich der Revisionswerber im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch bloß darauf berufen, dass für Personalangelegenheiten nicht er, sondern ein anderer Geschäftsführer zuständig gewesen sei. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich nicht geeignet ist, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0105). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar (vgl. VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; 21.8.2014, 2011/17/0069; 16.5.2011, 2009/17/0186). Auch in dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18129 A, wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten vermag. Dass vom Revisionswerber im behördlichen Verfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber Behauptungen zu einer (stichprobenartigen) Kontrolltätigkeit im hier relevanten Bereich aufgestellt worden wären, wird in der Revision nicht behauptet. Der Revisionswerber zeigt daher nicht auf, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. 7 Im Übrigen ist der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Übertretungen nach § 28 Abs. 1 AuslBG Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0037; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099; 25.6.2013, 2013/09/0022).6 Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht entsprochen, hat sich der Revisionswerber im behördlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht doch bloß darauf berufen, dass für Personalangelegenheiten nicht er, sondern ein anderer Geschäftsführer zuständig gewesen sei. Es entspricht aber der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich nicht geeignet ist, von der bestehenden Verantwortung zu entlasten vergleiche , VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0105). Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung von Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt nach dieser Rechtsprechung kein taugliches Vorbringen zur Dartuung mangelnden Verschuldens dar vergleiche , VwGH 11.9.2015, 2013/17/0485; 21.8.2014, 2011/17/0069; 16.5.2011, 2009/17/0186). Auch in dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 16. Mai 2011, 2009/17/0185, VwSlg. 18129 A, wurde darauf verwiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes Vorstandsmitglied nicht von vornherein und ohne nähere Behauptungen von der Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu entlasten vermag. Dass vom Revisionswerber im behördlichen Verfahren bzw. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aber Behauptungen zu einer (stichprobenartigen) Kontrolltätigkeit im hier relevanten Bereich aufgestellt worden wären, wird in der Revision nicht behauptet. Der Revisionswerber zeigt daher nicht auf, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. 7 Im Übrigen ist der Revisionswerber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Übertretungen nach Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG sind, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche strafbar, wenn er nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbildes der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können vergleiche , VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0037; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099; 25.6.2013, 2013/09/0022).

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2020

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090162.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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