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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §24Rechtssatz
Aus dem vorgebrachten Umstand der Haftung für Abgabenschulden nach § 59 Abs. 4 GSpG 1989 lässt sich nicht ableiten, dass das vom handelsrechtlichen Geschäftsführer vertretene Unternehmen als unternehmerischer Zugänglichmacher wirtschaftlicher Eigentümer der beschlagnahmten Geräte und/oder des darin befindlichen Geldes wäre (vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers z.B. VwGH 13.9.2018, Ra 2018/15/0055).Aus dem vorgebrachten Umstand der Haftung für Abgabenschulden nach Paragraph 59, Absatz 4, GSpG 1989 lässt sich nicht ableiten, dass das vom handelsrechtlichen Geschäftsführer vertretene Unternehmen als unternehmerischer Zugänglichmacher wirtschaftlicher Eigentümer der beschlagnahmten Geräte und/oder des darin befindlichen Geldes wäre vergleiche zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers z.B. VwGH 13.9.2018, Ra 2018/15/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090125.L02Im RIS seit
04.03.2020Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020