RS Vwgh 2020/1/29 Ra 2019/09/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
EO §35
EO §40
MRK Art6
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des Art. 6 MRK setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage selbst ist. Das ist bei Oppositionseinwendungen, die sich gegen die Durchsetzung einer bereits rechtskräftig festgelegten Geldstrafe richten, nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090125.L01

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten