RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/02/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1
B-VG Art144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0009 B 27. Februar 2015 VwSlg 19068 A/2015 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar kann der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Revisionswerbers, gemäß Art. 144 B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung des Revisionswerbers in seinen Rechten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020254.L03

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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