RS Vwgh 2020/2/3 Ra 2019/02/0212

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §80
VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0248 E 19. November 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Unterscheidungszeichens nach § 80 KFG 1967 um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kraftfahrzeuges genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).

Schlagworte

Mängel im Spruch Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L03

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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