TE Vwgh Beschluss 2020/2/7 Ra 2020/03/0006

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Veröffentlicht am 07.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §871
AVG §13 Abs1
AVG §9
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/03/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen des A G in A, vertreten durch Dr. Thomas Krapf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. November 2019, Zl. LVwG-2018/21/1886-4, betreffend Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Juli 2018 war dem Revisionswerber eine Übertretung des § 1 Abs. 1 TLPG vorgeworfen worden, weil er (zusammengefasst) am 22. Mai 2016 von 22.00 Uhr bis ca. 22.36 Uhr durch näher umschriebene Silierarbeiten auf dem Gelände des J.Hofes ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. 2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der dagegen gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wurde; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Das Verwaltungsgericht gab den Verfahrensgang wieder und legte dar, dass der Revisionswerber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21. November 2019 die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt habe. Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum Vorliegen zahlreicher verwaltungsstrafrechtliche r Vormerkungen wegen beinahe identischer Tathandlungen und zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte es aus, das Straferkenntnis sei infolge Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen, zu überprüfen sei nur mehr die verhängte Strafe, wobei - unter Hinweis auf in Vorverfahren ausgesprochene Strafen - eine Geldstrafe von (bloß) Euro 50,-- als angemessen erachtet werde.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2020 und in weiterer Folge (nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags) mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2020 jeweils außerordentliche Revision.

5 Die letztgenannte weitere Revision gegen dasselbe Erkenntnis ist schon deshalb nicht zulässig, weil durch die Erhebung der ersten Revision das Revisionsrecht in der gegenständlichen Angelegenheit bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa VwGH 12.7.2019, Ra 2019/03/0082, mwN).

6 Zur erstgenannten Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht Folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, zumal der Revisionswerber - mangels richtiger Aufklärung - die Konsequenzen einer Einschränkung der Beschwerde nicht richtig verstanden habe. So sei die Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen und die Würdigung eines eingeholten Gutachtens unterlassen worden und sei die Stellungnahme des Amtssachverständigen nachweislich falsch. Die "Summe der Verfahrensmängel" begründe ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Überdies sei die Frage noch nicht geklärt, was unter "üblicher Wirtschaftsführung in der Landwirtschaft" zu verstehen sei.

10 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten hätte.

11 Mit den geltend gemachten Verfahrensmängeln und der aufgezeigten Frage kann schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden, weil ihnen wegen der Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe keine Relevanz zukommt. Das weitere Vorbringen, der Revisionswerber habe die Konsequenzen einer Einschränkung der Beschwerde nicht richtig verstanden, verkennt (wie schon bei Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ausgeführt), dass es für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung - wie der vorliegenden Einschränkung der Beschwerde - bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (was hier nicht strittig ist) auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht ankommt, ein allfälliger Irrtum daher nicht relevant ist (vgl. etwa VwGH 20.12.1995, 95/03/0310; 15.9.2009, 2009/06/0111). 12 In der Revision wird daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Beide Revisionen waren daher zurückzuweisen. Wien, am 7. Februar 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030006.L00

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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