RS Pvak 2019/9/9 A28-PVAB/19

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Norm

PVG §4 Abs2

Schlagworte

Einbindung von DA bei Zusammenlegung oder Trennung von Dienststellen oder Teilen von Dienststellen

Rechtssatz

Eine Einbindung von DA nach § 4 Abs. 2 erster Satz PVG hat dann zu erfolgen, wenn eine Betroffenheit der jeweiligen DA vorliegt, also wenn bestehende DA zusammengelegt oder getrennt werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A28.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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