RS Pvak 2019/9/9 A26-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Grundsätze der Interessenvertretung; weiter Ermessensspielraum der PV; Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles; inhaltliche Überprüfung von Entscheidungen von PVO nur bei Willkür

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass eine Stellungnahme der PV aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der PVO nur dann verletzen kann, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen, also willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN). Im vorliegenden Fall hat sich der DA in seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 zu TOP 5 der Tagesordnung dieser Sitzung mit dieser Personalangelegenheit befasst, wobei das DA-Mitglied B an dieser DA-Sitzung nicht teilnahm. In der Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt wurde über alle Bewerber/innen, unter denen sich auch eine weibliche Bedienstete befand, ausführlich diskutiert. Nach eingehender Diskussion der Für und Wider zu den einzelnen Kandidat/inn/en und Auseinandersetzung mit allen Aspekten der Nachbesetzung, auch in Bezug auf Frauenförderung, beschloss der DA, sich dem Vorschlag des DL anzuschließen und für B auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A26.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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