RS Pvak 2019/11/4 A29-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §22 Abs9

Schlagworte

Handlungen und Unterlassungen für PVO nur aufgrund von Beschluss des PVO; Umlaufbeschluss

Rechtssatz

Aus dem Gesagten folgt, dass vor dem zustimmenden Schreiben des ZA-Vorsitzenden für den ZA an die Dienstbehörde vom 13. Juni 2019 weder eine Debatte noch eine Beschlussfassung über die Besetzung der ausgeschriebenen Funktion in einer Sitzung des ZA erfolgte, weil diese Angelegenheit nicht auf die Tagesordnung einer Sitzung des Kollegialorgans gesetzt wurde. Eine mündliche Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen von PVO ist durch das PVG nicht gedeckt. Vom ZA-Vorsitzenden wurde auch keine Beschlussfassung im Umlaufwege durch das in § 22 Abs. 9 PVG vorgegebene Verfahren aufgrund eines begründeten Beschlussantrages des ZA-Vorsitzenden veranlasst. Da es sich, wie bereits erwähnt, bei den PVO um Kollegialorgane handelt, sind deren Vorsitzende nach PVG nicht ohne entsprechenden Beschluss im Kollegialorgan zu Handlungen für den DA nach außen berufen. Alle Handlungen des ZA-Vorsitzenden für den ZA müssen daher durch einen Beschluss des ZA gedeckt sein. Da das zustimmende Schreiben zur in Aussicht genommenen Besetzung der ausgeschriebenen Funktion durch einen Mitbewerber der Antragstellerin durch keinen gesetzmäßigen Beschluss des ZA gedeckt war, erfolgte dieses Schreiben des ZA-Vorsitzenden, dessen Handlungen für den ZA dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, entgegen den zwingenden Vorgaben des PVG, wodurch auch die Geschäftsführung des ZA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belastet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A29.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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