TE Pvak 2020/2/4 B9-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Rundschreiben und Äußerungen von PVO; Rundschreiben und Äußerungen von Organen des DG; Sachlichkeitsgebot; PVG-Verletzung

Text

B 9-PVAB/19

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses Einsatzzentrale Basisraum ***) (DA) gegen das Organ des Dienstgebers Oberstleutnant A, wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Obstlt A hat in seiner Funktion als Organ des Dienstgebers das PVG durch die in Beschwerde gezogenen Passagen in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2019 betreffend „Nachbesetzung des Arbeitsplatzes ‚XY‘, Vorlage ohne Einvernehmen mit dem DA“, nicht verletzt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 27. November 2019 legte der DA seine Beschwerde vom selben Tag wegen bestimmter, vom Organ des Dienstgebers A in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2019 verwendeten Passagen, in denen der DA aufgrund der Wortwahl eine PVG-Verletzung erblickt, dem ZA zur Weiterleitung an die PVAB vor.

Der ZA legte der PVAB die Beschwerde mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 vor.

Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).

Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich am 28. Oktober 2019 (Datum des in Beschwerde gezogenen Schreibens). Der DA beschloss am 27. November 2019 Beschwerde an die PVAB zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 27. November 2018 und 27. November 2019. Die Beschwerde des DA über die Verletzung des PVG vom 28. Oktober 2019 erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Schreiben von A in seiner Funktion als Organ des Dienstgebers vom 28. Oktober 2019 enthielt folgende Textpassagen, die vom DA als gesetzwidrig nach PVG beurteilt werden (im Folgenden als fett gedruckt hervorgehoben):

„Besonders bedenklich wird es, wenn aus einer Letztgereihten die Erstgereihte gemacht werden soll. Dies ist auch als Verstoß gegen § 2 PVG (Aufgaben der Personalvertretung) zu werten. Mit dieser Verzögerungstaktik wird einerseits der Dienstbetrieb behindert und logische Nachbesetzungen verzögert. Im PVG ist nicht geregelt bzw. normiert, dass Bedienstete, welche einer Fraktion näherstehen, besonders zu fördern sind.“

„Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage des DA, der Kdt solle die Matrix nochmals „objektiv“ überarbeiten und meint wohl indirekt damit, er solle sie „subjektiv“ im Sinne des DA und der bevorzugten Bewerberin überarbeiten. Das Nachkommen dieser Forderung käme einem Amtsmissbrauch gleich.“

Da das prüfungsrelevante Schreiben vom 28. Oktober 2019 dem Beschwerde führenden DA im vollen Wortlaut bekannt ist, erübrigte sich eine Übermittlung von Sachverhaltsfeststellungen der PVAB an den DA und an das Organ des Dienstgebers, gegen das sich die vorliegende Beschwerde richtet.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung

Das PVG verwehrt der Personalvertretung (PV) grundsätzlich Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar (Schragel, PVG, § 22, Rz 11, mwN). Gleiches gilt nach Ansicht der PVAB ohne jeden Zweifel auch für sonstige nach außen gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen von Personalvertretungsorganen (PVO).

Diese Rechtslage, die den PVO Äußerungen unsachlichen Inhalts verwehrt, gilt nach Auffassung der PVAB zudem ohne rechtlichen Zweifel auch für schriftliche oder mündliche Äußerungen von Organen des Dienstgebers gegenüber PVO oder über PVO.

Die in dem zur Diskussion stehenden Schreiben vom 24. Oktober 2019 von A in seiner Funktion als Organ des Dienstgebers gewählten Formulierungen stehen mit dem Gebot absoluter Sachlichkeit aber nicht in Widerspruch.

Die vom DA als gesetzwidrig kritisierten Äußerungen sind weder herabwürdigend, polemisch oder abfällig, sondern enthalten die Meinung des Schreibers zu bestimmten Vorgangsweisen des DA in der gebotenen sachlichen Art und Weise.

A empfand das Vorgehen des DA, sich für die Letztgereihte auszusprechen, als Verzögerungstaktik, weshalb er deren nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb erwähnte.

Es entspricht der Rechtslage, dass im PVG nicht geregelt bzw. normiert ist, Bedienstete, welche einer bestimmten Fraktion näherstehen, besonders zu fördern.

Letztlich warf A nicht dem DA subjektives Handeln und Amtsmissbrauch vor, sondern verwies darauf, dass das vom DA gewünschte neuerliche Überarbeiten der Matrix aufgrund der ohnehin gegebenen Objektivität der Entscheidung des Dienstgebers, die anhand dieser Matrix aufgrund des Punktevorsprungs erfolgte, eine bestimmte Bewerberin zu favorisieren, aus seiner Sicht einem Amtsmissbrauch des Dienstgebers – und nicht des DA - gleichkäme.

A hat in seinem Schreiben somit nur seine persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht, wobei er in den von ihm gewählten Formulierungen das auch für ihn geltende Sachlichkeitsgebot nicht verletzt und sich weder polemisch noch abfällig über den DA geäußert hat.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat A in seiner Funktion als Organ des Dienstgebers das PVG objektiv nicht verletzt und war die Beschwerde nicht berechtigt.

Wien, am 4. Februar 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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