Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Rundschreiben und Äußerungen von Organen des DG; SachlichkeitsgebotRechtssatz
Diese Rechtslage, die den PVO Äußerungen unsachlichen Inhalts verwehrt, gilt nach Auffassung der PVAB zudem ohne rechtlichen Zweifel auch für schriftliche oder mündliche Äußerungen von Organen des Dienstgebers gegenüber PVO oder über PVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020