RS Pvak 2020/2/4 B9-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §41 Abs4

Schlagworte

Rundschreiben und Äußerungen von Organen des DG; Sachlichkeitsgebot

Rechtssatz

Diese Rechtslage, die den PVO Äußerungen unsachlichen Inhalts verwehrt, gilt nach Auffassung der PVAB zudem ohne rechtlichen Zweifel auch für schriftliche oder mündliche Äußerungen von Organen des Dienstgebers gegenüber PVO oder über PVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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