RS Pvak 2020/2/4 B9-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22

Schlagworte

Rundschreiben und Äußerungen von PVO; Sachlichkeitsgebot

Rechtssatz

Das PVG verwehrt PV grundsätzlich Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar (Schragel, PVG, § 22, Rz 11, mwN). Gleiches gilt nach Ansicht der PVAB ohne jeden Zweifel auch für sonstige nach außen gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen von Personalvertretungsorganen (PVO).  grundsätzlich Rundschreiben unsachlichen Inhalts. Als Teil der öffentlichen Verwaltung hat die PV ihren Rundschreiben uneingeschränkte Sachlichkeit zugrunde zu legen, weil jedes andere Verhalten § 2 Abs. 2 PVG widerspräche. Äußerungen, die als polemisch (unsachlich, aggressiv und überspitzt) oder abfällig empfunden werden müssen, sind mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unvereinbar (Schragel, PVG, § 22, Rz 11, mwN). Gleiches gilt nach Ansicht der PVAB ohne jeden Zweifel auch für sonstige nach außen gerichtete schriftliche oder mündliche Äußerungen von PVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B9.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten