RS Pvak 2020/2/4 B8-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §28 Abs1
BDG 1979 §109 Abs1

Schlagworte

Dienstrechtliche Verantwortung; Zustimmung des PVO, dem der PV angehört; Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts

Rechtssatz

Diese zwingend vom Gesetzgeber vorgegebene Pflicht wurde von der Personalabteilung der Dienststelle wahrgenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erhebungen, wie vom DA in seiner Beschwerde vorausgesetzt, im Auftrag des DL vorgenommen wurden, obwohl die prüfungsrelevanten Aufträge vom 19. März 2019 und vom 12. April 2019 weder vom DL noch für ihn gezeichnet wurden. Der DL hätte nämlich selbst dann keine Verletzung des § 28 Abs. 1 PVG zu verantworten, hätte er selbst die prüfungsrelevanten Erhebungsaufträge erteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B8.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten