RS Pvak 2020/2/4 B7-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litd
PVG §9 Abs1
PVG §10
PVG §10 Abs2

Schlagworte

Aus- und Weiterbildung; förmliche Einbindung des DA; beabsichtigte Maßnahmen der DL; nachweisliche Information des DA

Rechtssatz

Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der DL iSd § 9 Abs. 1 PVG – darunter auch die Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Weiterbildung nach lit. d dieser Bestimmung – dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B7.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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