RS Lvwg 2019/11/14 VGW-101/042/11890/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.11.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

GewO 1994 §43 Abs3
GewO 1994 §44
ABGB §915

Rechtssatz

Mit der Anzeige, nur bestimmte Unternehmensteile fortzubetreiben, ist nicht auch die gesetzliche Konsequenz des Verlusts des Fortbetriebsrechts im Hinblick auf die übrigen Unternehmensbereiche verbunden.

Schlagworte

Anzeige des Fortbetriebs bestimmter Unternehmensteile; Verzicht; einseitig bindende Erklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.042.11890.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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