RS Lvwg 2020/1/14 VGW-101/042/10517/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4
StVO 1960 §43 Abs2a Z1

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin mit einem Fahrzeug persönliche Wege zurücklegt oder nicht, ist nicht maßgeblich, ob der Lenker im Haushalt der Antragstellerin wohnt oder nicht; dies hat für die Frage des persönlichen Interesses zur Zurücklegung persönlicher Wege keinerlei Relevanz.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; persönliches Interesse; Nachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.042.10517.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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