TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 97/09/0279

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §6;
AufG 1992 §7;
AuslBG §15 Abs1 Z3 lita;
AuslBG §15 Abs1 Z3;
AuslBG §15 Abs1 Z4;
AuslBG §15 Abs1 Z5;
FrG 1997 §19;
FrG 1997 §24;
FrG 1997 §7;
FrG 1997 §9;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Yasar Kirdaroglu in Wien, vertreten durch Dr. Karl Fritsche, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 26. Mai 1997, Zl. 10/13116/717 231, betreffend Ablehnung der Ausstellung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 19. November 1996, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 27. November 1996, den Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG. Die Behörde erster Instanz lehnte den Antrag mit dem Bescheid vom 25. Februar 1997 ab. Der Beschwerdeführer besitze derzeit weder einen vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten gültigen allgemeinen Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG nicht erfüllt seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 1997 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG ab. Sie begründete den Bescheid folgendermaßen:

"Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, daß Sie weder einen vor dem 1.7.1993 ausgestellten allgemeinen Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) besitzen, weshalb mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen Ihr Anbringen gemäß § 15 Abs. 1 Ziff 4 AuslBG erstinstanzlich abzulehnen war.

In Ihrer Berufung vom 15.3.1997 bringen Sie im wesentlichen vor, Sie halten sich seit 1972 ununterbrochen rechtmäßig in Österreich auf und haben hier die Schule besucht.

Sie sind seit 1997 ordnungsgemäß gemeldet und haben bei der Fremdenpolizei um die Erteilung eines Sichtvermerks angesucht.

Diesbezüglich führt die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien aus, daß der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet gleichzeitig den Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für dieses bedingt.

Da Sie wie zuvor bereits dargelegt, weder über einen seitens der Fremdenpolizei vor dem 1.7.1993 ausgestellten Sichtvermerk noch über eine von der Aufenthaltsbehörde - in Wien Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 62 - erteilte Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG verfügen - halten Sie sich derzeit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Ziff 4 AuslBG zur Ausstellung eines Befreiungsscheines nicht erfüllt.

Lediglich die Tatsache, daß Sie ordnungsgemäß im Bundesgebiet gemeldet sind und sich hier aufhalten, kann das Erfordernis einer gültigen Aufenthaltsberechtigung nicht ersetzen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 des AuslBG, BGBl. Nr. 218/75

in der Fassung BGBl. Nr. 231/88, lautete:

"Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein

auszustellen, wenn

...

3.

der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn

a)

er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder

b)

er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder

4.

der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich seither mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat" (Anmerkung: Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Mit der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 wurde diese Bestimmung folgendermaßen gestaltet:

"§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

...

3.

der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn

a)

er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder

b)

er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder

4.

der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat" (Anmerkung: Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Durch die Novelle BGBl. Nr. 475/1992 erhielt § 15 Abs. 1 AuslBG die im konkreten Fall anzuwendende Fassung, welche lautet:

"§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

...

3.

der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn

a)

er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder

b)

er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder

4.

der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder

5.

der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhaltsgewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat" (Anmerkung: Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage strittig, ob unter dem mindestens zweieinhalb Jahre währenden Aufenthalt des Ausländers innerhalb der letzten fünf Jahre im Bundesgebiet jeglicher tatsächliche Aufenthalt oder bloß ein rechtmäßiger Aufenthalt zu verstehen ist.

Verwendet der Gesetzgeber in einem Gesetz zur Regelung ähnlicher Tatbestandsmerkmale unterschiedliche Ausdrucksweisen (vgl. hier in § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. a "rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat", dagegen in § 15 Abs. 1 Z. 4 und 5 "im Bundesgebiet aufgehalten hat"), so deutet dies grundsätzlich darauf hin, daß der Gesetzgeber Unterschiedliches regeln wollte.

Ist eine Norm nicht von vornherein hinsichtlich ihres Inhaltes unmißverständlich, so können zur Erforschung des Willens des Gesetzgebers die Gesetzesmaterialien zur Auslegung herangezogen werden. In den Erläuterungen zu BGBl. Nr. 231/1988 (RV 449 BlgNR 17. GP, 8 f) ist ausgeführt:

"Zusammenfassend kann also gesagt werden, daß eine der beiden eingangs angeführten Absichten des Gesetzes, nämlich Arbeitskräften ohne österreichische Staatsbürgerschaft einen ihrer Situation angemessenen sozialen Schutz zu gewährleisten, für die jetzt in Österreich lebenden Ausländer nicht mehr erfüllt wird; demgegenüber hat sich die andere Absicht, nämlich den Zuzug zum österreichischen Arbeitsmarkt nur kontrolliert zuzulassen, in der im Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehenen Form im wesentlichen bewährt. Sie ist es auch, die durch strikte Beschränkung eines weiteren Zuzugs eine großzügige Besserstellung der de facto in die österreichische Gesellschaft integrierten Ausländer ermöglicht, ohne daß dadurch gesamtgesellschaftliche Probleme oder solche für den Arbeitsmarkt befürchtet werden müssen.

...

Sowohl die ausländischen Arbeitskräfte, die schon lange in Österreich leben, als auch die Jugendlichen gehören angesichts der Verschlechterung der Arbeitsmarktlage seit dem Jahre 1981 zu den tendenziell benachteiligten Gruppen des Arbeitsmarktes. Gegenwärtig wird diese an sich und für sich ungünstige Ausgangsposition für den Fall der Arbeitslosigkeit durch einzelne Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes noch verschärft. Aber auch für die beschäftigten Ausländer mit langer Aufenthaltsdauer stellt die alljährliche Notwendigkeit der Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sowie die Sorge um eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Fall erfolgreicher Arbeitsuche im Anschluß an Arbeitslosigkeit eine erhebliche psychische und soziale Belastung dar.

Die Untersuchungen haben gezeigt, daß ausländische Arbeitskräfte auch mit langem Aufenthalt sowie deren Kinder diese rechtliche Sondersituation als Element der besonderen Unsicherheit ihrer Lebenssituation wahrnehmen; dies muß sogar als starkes Integrationshemmnis bezeichnet werden.

Diese Ansatzpunkte legen Anpassungen der beschäftigungsrechtlichen Situation für längere Zeit in Österreich lebende ausländische Arbeitskräfte sowie der Angehörigen der zweiten Ausländergeneration nahe. Die vorliegende Novelle soll durch die Neugestaltung der Befreiungsscheinregelung für die erste Personengruppe sowie durch die Schaffung der Möglichkeit, daß auch jugendliche Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen einen Befreiungsschein erhalten können, einen wesentlichen ersten Schritt in diese Richtung darstellen" (Anmerkung:

Hervorhebungen durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (529 BlgNR 17. GP, 1 f) zur vorgenannten Regierungsvorlage ist ausgeführt:

"Durch die gegenständliche Regierungsvorlage soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß das derzeitige System der Zulassung von Ausländern zum Arbeitsmarkt nicht ausreichend zwischen neu oder nur kurze Zeit auf dem Arbeitsmarkt auftretenden Ausländern und jenen unterscheidet, welche bereits in die österreichische Gesellschaft integriert sind. Aus diesem Grund soll durch die Regierungsvorlage insbesondere die Eingliederung von Angehörigen der zweiten Generation durch die Einführung eines eigenen Befreiungsscheines für jugendliche Ausländer der zweiten Generation und die Erlangung des Befreiungsscheines für langjährig in Österreich tätige Ausländer erleichtert werden bzw. eine Verlängerung der Geltungsdauer des Befreiungsscheines auf drei Jahre ermöglicht werden.

...

Der Ausschuß für soziale Verwaltung betrachtet die Novelle als Ausdruck des Zieles, die Ausländerbeschäftigungspolitik verstärkt an sozialhumanitären Gesichtspunkten auszurichten. Eine solche Politik wird daher die Aufgabe haben, vor allem langjährig in Österreich lebende Ausländer und hier aufgewachsene Angehörige der zweiten Generation bei der Handhabung der gesetzlichen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besonders zu berücksichtigen."

Der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung (1462 BlgNR 17. GP, 2) zur Novelle BGBl. Nr. 450/1990 führt aus:

"Die geänderten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse führten 1988 zu einer ersten Anpassung an die geänderte Problemlage. Im Vordergrund der Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 231/1988, stand die Hinwendung zum Integrationsprinzip, wobei insbesondere Erleichterungen zur Eingliederung von bestimmten Angehörigen der zweiten Generation in den Arbeitsmarkt sowie zur Ausstellung eines Befreiungsscheines für langjährig in Österreich tätige Ausländer geschaffen wurden. Daneben wurden die Möglichkeiten zur Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung verstärkt.

Die Entwicklung seit Inkrafttreten der Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz im Jahr 1988 machen eine neuerliche Anpassung der rechtlichen Grundlagen für die Ausländerbeschäftigungspolitik notwendig. Mit dem nunmehrigen Entwurf zu einer Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz soll die Ausländerbeschäftigung in Österreich grundsätzlich neu gestaltet werden.

Der Entwurf umfaßt im wesentlichen folgende Bereiche:

1.

Schaffung spezifischer Voraussetzungen zur schrittweisen Integration ausländischer Arbeitskräfte, die die Absicht haben, längerfristig in Österreich zu bleiben (Beschäftigungsbewilligung - Arbeitserlaubnis - Befreiungsschein).

...

Die Erfahrungen mit der Novelle aus dem Jahr 1988 haben gezeigt, daß der Weg, Erleichterungen bei der Erlangung des Befreiungsscheines für bereits lange in Österreich tätige Ausländer zu schaffen, grundsätzlich richtig war. Dieser Weg soll daher fortgesetzt und in einem weiteren Schritt der Zugang zum Befreiungsschein neuerlich erleichtert werden. Gleichzeitig soll auch eine Erleichterung im Verfahren auf Ausstellung eines Befreiungsscheines Platz greifen, weil sich mittlerweile gezeigt hat, daß der Nachweis der ununterbrochenen Beschäftigung und das aufwendige System von Ersatzzeitenregelungen immer mehr administrative Probleme mit sich bringt."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Nov BGBl. Nr. 475/92 hinsichtlich § 15 Abs. 1 AuslBG

(489 BlgNR 18. GP, 5) führen aus:

"Die Z 5 wurde in Angleichung an die unverändert gebliebenen Z 3 und 4 für jenen Personenkreis geschaffen, der vorwiegend aus Altersgründen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt. Dadurch wird den in Österreich integrierten jungen Ausländern der zweiten Generation ermöglicht, mit einem Befreiungsschein die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bewahren."

Aus den angeführten Zitaten wird die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, mit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988 in einem "wesentlichen ersten Schritt" für bestimmte Ausländer (Angehörige der zweiten Ausländergeneration) Erleichterungen für die Erlangung eines Befreiungsscheines zu normieren, sodann mit der Novelle BGBl. Nr. 450/1990 "in einem weiteren Schritt" den Zugang zum Befreiungsschein neuerlich zu erleichtern und mit der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 durch Einführung des § 15 Abs. 1 Z. 5 AuslBG "integrierten jungen Ausländern der zweiten Generation" mit einem Befreiungsschein die "Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu bewahren".

In Verbindung mit dem unterschiedlichen Wortlaut bei der Regelung zeitlicher Voraussetzungen kann daher der Wegfall des Wortes "rechtmäßig" in § 15 Abs. 1 Z. 4 AuslBG in gleicher Weise wie der Umstand, daß in § 15 Abs. 1 Z. 5 AuslBG das Wort "rechtmäßig" bei den zeitlichen Voraussetzungen von vornherein nicht aufscheint, nur so verstanden werden, daß der Gesetzgeber die Erfüllung der zeitlichen Voraussetzung vom rein faktischen Aufenthalt des Ausländers in Österreich abhängig gemacht hat und nicht die Forderung nach einer Rechtmäßigkeit dieses Aufenthaltes aufrecht erhalten hat. Der Gesetzgeber hat offenbar in Kauf genommen, daß integrierten Ausländern der zweiten Generation selbst dann, wenn sie keine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. nunmehr keine Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz 1997 oder andere Titel für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet besitzen, Anspruch auf Erlangung eines Befreiungsscheines (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 3 und 4 AuslBG) und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

Deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090279.X00

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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