TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/11 LVwG-2018/15/1882-4

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Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Gemeinde Z, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2018, Zl *****, betreffend naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Linksabbiegestreifens auf der B ***, AA-Straße Kilometer ***** bis Kilometer *****,

zu Recht:

1.       Aufgrund der Zurückziehung des Genehmigungsantrages wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Landes Tirol, Landesstraßenverwaltung, vertreten durch die DI BB, auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Linksabbiegestreifens auf der B *** AA-Straße, Straßenkilometer ***** bis ***** abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Gemeinde Z.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2020, Zl *****, wurde von der Antragstellerin der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.

II.      Sachverhalt:

Die Zurückziehung des Antrages ergibt sich aus dem Schriftsatz des Sachgebietes Straßenerhaltung vom 28.01.2020.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der angeführten Antragszurückziehung.

IV.      Rechtslage:

§ 43 TNSchG

„Verfahren

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

…“

§ 13 AVG

„Anbringen

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

…“

V.       Erwägungen:

Festgehalten wird, dass das Tiroler Naturschutzgesetz eine amtswegige Entscheidungsbefugnis betreffend ein Vorhaben, wie es vom Land Tirol im vorliegenden Fall beantragt wurde, nicht kennt. Ein naturschutzrechtliches Verfahren kann daher nur durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet werden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist daher angehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086).

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Antragszurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.15.1882.4

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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