TE Lvwg Erkenntnis 2016/6/7 405-11/6/1/2-2016

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Veröffentlicht am 07.06.2016
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Entscheidungsdatum

07.06.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

NAG 2005 §41 Abs2 Z4
AuslBG §24

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Scharfetter über die Beschwerde des Herrn U. T., geb. xx, StA NN, V., 10/112 – A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.8.2015, Zahl: xxxxx/1-2013,

zu Recht e r k a n n t:

1.           Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.           Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 28.3.2013 im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in NO einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbstständige Schlüsselkraft). Nach Einholung eines Gutachtens beim Arbeitsmarktservice Salzburg (kurz: AMS) vom 8.5.2013, ABANr …, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ua Parteiengehör. Innerhalb der ihm eingeräumten Frist sandte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Emailnachricht, in welcher er sinngemäß unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen nochmals um Prüfung seines Antrages ersuchte. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde, gestützt auf das negative Gutachten des AMS, ein abweisender Bescheid (8.7.2013, Zahl xxxxx/1-2013) erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Bundesministerium für Inneres. Nach Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit galt diese Berufung ab 1.1.2014 als Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag (Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache) gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde am 30.5.2014, Zahl LVwG-11/99/4-2014, Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde zurück; dies mit der Begründung, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, ein vom AMS auf den konkreten Einzelfall bezogenes aussagekräftiges Gutachten einzuholen bzw dieses jedenfalls ergänzen zu lassen. Nach erfolgten Verbesserungsaufträgen vom 17.6.2014 (Übersetzung diverser Antragsunterlagen) bzw vom 8.10.2014 (Nachweis eines nachhaltigen Transfers von Investitionskapital nach Österreich) und Einholung eines neuerlichen Gutachtens vom AMS, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ua Parteiengehör, welches am 21.5.2015 erstattet wurde. Im Anschluss daran wies die belangte Behörde den Antrag vom 28.3.2013 mit Bescheid vom 24.8.2015, Zahl xxxxx/1-2013, ab. In der Begründung kommt die belangte Behörde auf Grundlage des am 26.1.2015 vom AMS erstatteten Gutachtens zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Erwerbsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, nicht vorliegt. Den angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 2.12.2015 persönlich entgegengenommen; am 21.12.2015 (do eingelangt am 22.12.2015) erstattete der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde vom 8.10.2014, am 24.11.2014 nachweislich € 10.000 des angekündigten Investitionskapitales von € 20.000 nach Salzburg überwiesen habe (bei der belangten Behörde am 27.11.2014 eingelangt), er Computersoftware- und Hardwarekurse besucht habe, die ihn berechtigen, ein Software Unternehmen zu führen, er bereits einschlägige Berufserfahrung habe, vorerst zwei lokale Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigen werde und genügend finanzielle Mittel habe, die ihn wirtschaftlich absichern.

Die belangte Behörde brachte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.1.2016 (hg eingelangt am 28.1.2016) zur Entscheidung in Vorlage.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Salzburg von einer Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen, weil der Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.3.2010 S 389 entgegenstehen.

Aufgrund der Aktenlage steht folgender

S a c h v e r h a l t

fest:

Der Beschwerdeführer stellte am 28.3.2013 im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde in NO einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbstständige Schlüsselkraft). Diesem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Kopie seines nn Reisepasses sowie eine von der österreichischen Vertretungsbehörde in NO beglaubigte Geburts- und Heiratsurkunde und einen ebenfalls beglaubigten Strafregisterauszug an. Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer einen Versicherungsantrag für eine Reiseversicherung vom 21.3.2013, eine Kontobestätigung der ZZ Bank vom 27.3.2013, eine weitere Kontobestätigung der za bank vom 25.3.2013, eine Investitionsbestätigung des nn Finanzministeriums vom 16.3.2013, einen Mietvertrag für eine Wohnung in Salzburg datiert mit 9.3.2013 sowie einen Finanzbericht datiert mit 26.3.2013. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer diverse Schulzeugnisse und ein Abschlusszeugnis der Universität von NP vom Februar 1988 vor. In seinem ebenfalls in Vorlage gebrachten Geschäftsplan führte der Beschwerdeführer aus, dass er beabsichtige in der W. in Salzburg ein Computerverkaufsgeschäft "Y." zu eröffnen, welches einen besonderen Fokus auf den Bereich der Beratung haben soll. Neben einer Beschreibung der geplanten Tätigkeit, erläuterte der Beschwerdeführer in seinem Geschäftsplan (ua Einstellung von zwei Mitarbeitern) auch seine bisherige berufliche Laufbahn sowie seinen finanziellen Hintergrund. Der Beschwerdeführer legte diese Unterlagen nach einem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17.6.2014 im zweiten Verfahrensgang (nach LVwG-11/99/4-2014) in deutscher Sprache vor; ebenso legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde am 27.11.2014 einen Überweisungsbeleg der za bank in der Höhe von € 10.000 vor (Empfänger: U. T. Salzburg Österreich; CCbank AG, Internationale Bank Beziehungen, 3.2. Frankfurt am Main, Deutschland – aufgeladen zu Ihrer Kontonummer yyyyyyy). In weiterer Folge wurde der Gesamtakt dem AMS zur - neuerlichen - Gutachtenserstattung übermittelt (nachweislich eingelangt am 3.12.2014).

Der Inhalt des Gutachtens des Arbeitsmarktservice Salzburg (AMS) lautet:

"Gutachten selbständiger Schlüsselkräfte

ABANr.: ….

Antragsteller: U. T., geb. xx

Staatsbürgerschaft: NN

Inländische Adresse: W., Salzburg

Rechtsvertretung durch: -----

Beabsichtigte selbständige Tätigkeit: Managing Director

Begründung:

Hr. U. T. stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot -Weiss-Rot - Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) beim Magistrat Salzburg. Dieser Antrag wurde zur Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Gutachtens erstmals am 11.4.2013 dem Arbeitsmarktservice Salzburg übermittelt und dies am 8.5.2013 negativ beurteilt. Aufgrund der eingelegten Beschwerde von Hrn. T. gegen den negativen Bescheid des Magistrat Salzburgs beim Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde der angefochtene Bescheid von der besagten Behörde aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückgewiesen. Der betreffende Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot - Weiss-Rot - Karte" gem. § 41 Abs. 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) wurde vom Magistrat Salzburg neuerlich zur Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Gutachtens dem Arbeitsmarktservice Salzburg übermittelt.

Gemäß §24 AuslBG hat die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahren gemäß §41 NAG erforderliches Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen wird angenommen werden können, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit des Antragstellers einen über den betrieblichen Nutzen hinausgehenden gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lässt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn

-            Mit der Erwerbstätigkeit ein nachhaltiger Transfer von Investitionskapital nach

Österreich verbunden ist oder

-            Die beabsichtigte Erwerbstätigkeit neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende

Arbeitsplätze sichern wird oder

-            Mit der Niederlassung der Schlüsselkraft ein Transfer von Know-how oder die

Einführung neuer Technologien verbunden ist oder

-            Das Unternehmen der Schlüsselkraft wesentliche Bedeutung für eine ganze Region

hat.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Vorlage ergänzender Unterlagen eingeräumt. Das vorliegende Gutachten stützt sich auf die im genannten Antrag vorgelegten Unterlagen sowie der ergänzenden Unterlagen, nachgereicht am 3.12.2014. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass Herr Hr. U. T. beabsichtigt, als selbständiger Unternehmer in Österreich tätig zu sein. Es handelt sich dabei um die Eröffnung eines Computerverkaufsgeschäfts, welches den Fokus auf den Bereich der Beratung haben soll. Es wurde diesbezüglich ein Geschäftsplan vorgelegt. Hr. U. T. ist Absolvent der Universität NP in NN mit der Qualifikation Bachelor of Arts in der dritten Liga. Aufgrund des durchgeführten Parteiengehörs wurde am 3.12.2014 von Hr. U. T. nachweislich ein Investitionskapital von 20.000,-- € bekundet. Gleichzeitig wurde behauptet, dass Hr. U. T. genügend Guthaben auf seinen persönlichen Bankkonten besitzt, die bei Bedarf verwendet werden können. Mit der Tätigkeit Hr. T.s als selbständige Schlüsselkraft werden die Schaffung von Arbeitsplätzen von vorerst drei Arbeitskräften in Aussicht gestellt. Der vorliegende businessplan ist zwar nachvollziehbar und schlüssig, impliziert jedoch keinerlei gesamtwirtschaftliches Interesse. Dem Begriff der Nachhaltigkeit liegt eine erweiterte Berücksichtigung der Zeitdimension zugrunde. Folglich genügt aus Sicht des AMS im konkreten Fall der nachgewiesene Transfer von Investitionskapital nach Österreich nicht. Auch aus dem vorgelegten businessplan ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte einer Nachhaltigkeit Die Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen wurden in den vorgelegten Unterlagen zwar behauptet, konnten aber, wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, nicht ausreichend glaubhaft gemacht werden. Das wirtschaftliche Umfeld, in der die Geschäftsgründung geplant ist, ist durch eine äußerst angespannte Konkurrenzsituation gekennzeichnet. Derzeit gibt es viele Anbieter, welche im Bereich Hard- und Software Vertrieb am Markt sind und konnte der Antragsteller nicht ausreichend darstellen, inwiefern sich sein Konzept von den übrigen Marktteilnehmern unterscheidet und somit Grundlage seines wirtschaftlichen Erfolges sein kann, zumal die Entwicklung in dieser Branche durch wirtschaftliche Schwierigkeiten - Konkurse - mehrerer Anbieter gekennzeichnet war. Entsprechende Fachkenntnisse bzw. die angesprochene Leidenschaft für die Tätigkeit sind zwar positiv, jedoch vermutlich kein Alleinstellungsmerkmal. Mit der Gründung eines Computerfachgeschäftes mit dem Fokus auf den Bereich der Beratung ist kein Transfer von know - how oder die Einführung neuer Technologien verbunden und wurde auch nicht behauptet. Ein einzelbetrieblicher Nutzen aus der Erwerbstätigkeit des Ausländers ist zwar erkennbar, ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der Tätigkeit mit einer wesentlichen Bedeutung für eine ganze Region kann aber nicht festgestellt werden, weshalb es sich nicht um eine selbständige Schlüsselkraft im Sinne des § 24 AuslBG handelt. Darüber wurde der Ausländerausschuss des Landesdirektoriums bei der Landesgeschäftsstelle Salzburg angehört.

Herr U. T. ist nicht Angehöriger eines Staates, mit dem ein Europaabkommen besteht und unterliegt demnach dem Zulassungsverfahren für selbständige Schlüsselkräfte gem. § 24 AuslBG."

Das Gutachten des AMS vom 26.1.2015 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.4.2015, Zahl xxxxx/1-2013, am 19.5.2015 zugestellt; der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Stellungnahme, in welcher er sinngemäß unter Hinweis auf die von ihm vorgelegten Unterlagen nochmals um Prüfung seines Antrages ersuchte. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde, gestützt auf das negative Gutachten des AMS der nun verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.

Zur

B e w e i s w ü r d i g u n g:

wird ausgeführt, dass sich die obigen Feststellungen widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergaben.

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich folgende

r e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g:

Gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 AuslBG vorliegt. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist nach § 41 Abs 4 zweiter Satz NAG der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

Gemäß § 24 AuslBG hat die nach der beabsichtigten Niederlassung der selbständigen Schlüsselkraft zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen drei Wochen das im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 41 NAG erforderliche Gutachten über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen. Vor der Erstellung dieses Gutachtens ist das Landesdirektorium anzuhören.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur gesetzlichen Anordnung gemäß § 41 Abs 4 NAG, wonach bei Vorliegen eines negativen Gutachtens im Sinne des § 24 AuslBG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als selbstständige Schlüsselkraft abzuweisen ist, ausgeführt, dass dies – bei verfassungskonformer Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen – nicht bedeutet, dass das Gutachten durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0176, VwGH 10.12.2013, 2013/22/0200).

Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (ua VwGH 19.11.2014, 2012/22/0102; VwGH 3.10.2013, 2012/22/0057).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde bzw in seinen wiederholt inhaltsgleichen Stellungnahmen vorbringt, er habe am 24.11.2014 für die Geschäftstätigkeit den Betrag in der Höhe von € 10.000 nach Österreich überwiesen, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auf Basis des vom AMS erstellten Gutachtens vom 26.1.2015 davon ausgegangen ist, dass selbst ein Investitionskapital in der Höhe von € 20.000 nicht ausreicht, um von einem nachhaltigen Investitionskapitaltransfer zu sprechen. Das erkennende Gericht kann in dieser Begründung keine Rechtswidrigkeit erkennen, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 19.11.2014, 2012/22/0102) selbst die einmalige und nicht näher dargelegte Investition von € 40.000 nicht zu einem maßgeblichen Transfer von Investitionskapital nach Österreich führt [siehe auch VwGH 13.3.2007, 2004/18/0393 (bzgl € 20.000); VwGH 18.3.2014, 2013/22/0172 (bzgl € 30.000)]. Auch hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er schaffe vorerst zwei neue Arbeitsplätze, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde darin berechtigterweise keinerlei gesamtwirtschaftliches Interesse erblickte, zumal nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 3.10.2013, 2012/22/0057) nicht einmal die Beschäftigung von fünf Arbeitnehmern zur Qualifizierung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft führen kann; ein derartiges Beschäftigungsangebot trägt nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nur unwesentlich zur Schaffung neuer und Sicherung bestehender Arbeitsplätze bei.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde in Anlehnung an das Gutachten des AMS vom 26.1.2015 (vor der Erstellung dieses Gutachtens wurde das Landesdirektorium angehört) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das wirtschaftliche Umfeld, in der die Geschäftsgründung geplant gewesen ist, durch eine äußerst angespannte Konkurrenzsituation gekennzeichnet ist. Derzeit gäbe es viele Anbieter, welche im Bereich Hard- und Software am Markt seien und könne der Beschwerdeführer nicht ausreichend darstellen, inwiefern sich sein Konzept von den übrigen Marktteilnehmern unterscheide und somit Grundlage seines wirtschaftlichen Erfolges sein könne, zumal die Entwicklung in dieser Branche durch wirtschaftliche Schwierigkeiten – Konkurs – mehrerer Anbieter gekennzeichnet gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausbildung und den beruflichen Werdegang hinweist, lässt sich daraus ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen seiner Erwerbstätigkeit ebenfalls nicht ableiten; dies trifft auch auf das Vorbringen zu, dass er über ausreichend privates Vermögen verfügt – derartiges Vorbringen lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Angesichts der zuvor zitierten strengen höchstgerichtlichen Judikatur, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die oben dargestellte Beurteilung der belangten Behörde, er erfülle die Kriterien des § 24 AuslBG nicht, unrichtig wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der von der beispielhaft oben angeführten Rechtsprechung zu § 41 Abs 4 NAG ab, noch fehlt es an Rechtsprechung oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

selbstständige Schlüsselkraft, Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte"

Anmerkung

ao Revision erhoben (ohne anwaltliche Vertretung), VwGH vom 20.6.2017, Ra 2016/22/0097-6, Revision gegenstandslos, Einstellung des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.11.6.1.2.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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