TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/1 98/12/0149

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

AVG §63 Abs1;
MSchG 1979 §15 Abs1;
MSchG 1979 §15;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. April 1998, Zl. MA 2/19/97, betreffend Aufhebung eines Bescheides, mit dem ein Karenzurlaub nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Berufsschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Ihre Dienststelle ist die Berufsschule für Bürokaufleute.

Die Beschwerdeführerin wurde am 1. August 1995 von ihrer Tochter entbunden. Sie erkrankte nach ihren Angaben als Folge der mit Komplikationen verbundenen Entbindung an einem "organischen Psychosyndrom" mit starker Beeinträchtigung des Arbeitstempos und der Merkfähigkeit. Dessen ungeachtet teilte sie dem Stadtschulrat für Wien (StR = Dienstbehörde erster Instanz) mit Schreiben vom 25. August 1995 mit, daß sie im Anschluß an die Beendigung des Beschäftigungsverbotes nach § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) am 21. November 1995 einen Karenzurlaub nach dem genannten Gesetz bis einschließlich 31. Juli 1997 in Anspruch nehmen werde.

Mit Bescheid vom 17. November 1995 erteilte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 1 MSchG einen Karenzurlaub in der Zeit vom 22. November 1995 bis 1. August 1997 gegen Entfall der Bezüge. Ihr gebühre während dieses Karenzurlaubes gemäß §§ 2 bis 6 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, ein Karenzurlaubsgeld in der Höhe von derzeit monatlich S 5.677,80.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29. November 1995 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt sei - nach dem Beschwerdevorbringen - ihre Dienstunfähigkeit infolge der oben erwähnten Krankheit eindeutig festgestanden. Gemeinsam mit zwei ärztlichen Bestätigungen eines praktischen Arztes (vom 24. November und vom 14. Dezember 1995) betreffend ihre Dienstverhinderung in der Zeit vom 22. November bis 13. Dezember 1995 und vom 14. Dezember 1995 bis 31. Jänner 1996 schickte sie diesen Bescheid kommentarlos an die Dienstbehörde erster Instanz zurück.

In der Folge veranlaßte der StR die Wiederanweisung der Dienstbezüge nach dem Gehaltsgesetz 1956 wegen Dienstverhinderung an die Beschwerdeführerin und ordnete deren amtsärztliche Untersuchung an. Im amtsärztlichen Gutachten der MA 15 vom 23. Februar 1996 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin seit 22. November 1995 gerechtfertigt im Krankenstand sei. In einem weiteren ärztlichen Gutachten vom 10. Juli 1996 wurde festgestellt, daß die Dienstverhinderung der Beschwerdeführerin durch den weiter andauernden Krankenstand gerechtfertigt sei.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 24. Oktober 1996 stellte die MA 15 fest, daß die (bis dahin gegebene) Dienstverhinderung gerechtfertigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei aber ab sofort mit der Einschränkung dienstfähig, daß auf ihr etwas verlangsamtes Arbeitstempo Rücksicht genommen werden könne. Die "Wiedervorstellung" für den Sommer 1997 wurde empfohlen.

Hierauf erteilte die Dienstbehörde erster Instanz (ohne weiteres Ermittlungsverfahren) mit Bescheid vom 5. November 1996 der Beschwerdeführerin einen Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG in der Zeit vom 25. Oktober 1996 bis 1. August 1997 gegen Entfall der Bezüge. Ihr gebühre während dieses Karenzurlaubes gemäß §§ 2 bis 6 des Karenzurlaubsgeldgesetzes ein Karenzurlaubsgeld in der Höhe von derzeit monatlich S 5.801,80. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erlangte sie erst im Zusammenhang mit diesem Bescheid Kenntnis vom Gutachten vom 24. Oktober 1996.

In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, sie beantrage vom 25. Oktober 1996 bis zur Wiedervorstellung beim Amtsarzt im Sommer 1997 "den Krankenstand". Ihre gesundheitlichen Probleme (verlangsamtes Arbeitstempo, eingeschränkte unmittelbare Merkfähigkeit) schlössen ihre Dienstfähigkeit aus. Ab Beendigung des Krankenstandes könne man den Dienst, nicht aber den Karenzurlaub antreten. Außerdem sei ihr der erstinstanzliche Bescheid (mit der Annahme eines Dienstantrittes am 25. Oktober 1996) verspätet, nämlich erst am 19. November 1996 zugestellt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. April 1998 behob die belangte Behörde den Bescheid des StR vom 5. November 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Sie begründete dies damit, daß der erste Bescheid des StR vom 17. November 1995 der Beschwerdeführerin am 29. November 1995 rechtswirksam zugestellt worden sei. Die kommentarlose Retournierung unter Anschluß zweier ärztlicher Bestätigungen könne nicht als Berufung gewertet werden, weil damit nicht die Mindestvoraussetzungen eines Schriftsatzes nach § 63 Abs. 3 AVG erfüllt worden seien. Weder läge die schriftliche Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richte, noch ein schriftlicher Berufungsantrag vor; dabei handle es sich nicht um ein verbesserungsfähiges Formerfordernis, sondern um inhaltliche Mängel. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 17. November 1995 keine rechtswirksame Berufung erhoben; dieser Bescheid sei somit am 13. Dezember 1995 rechtskräftig geworden. Damit habe aber die Dienstbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 5. November 1996 hinsichtlich des Zeitraumes vom 25. Oktober 1996 bis 1. August 1997 neuerlich über denselben Antrag in einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache eine Entscheidung getroffen, obwohl dafür keine Zuständigkeit mehr bestanden habe. Diese Unzuständigkeit der Unterbehörde sei von der belangten Behörde aufzugreifen; andernfalls würde dies zu einer (inhaltlichen) Rechtswidrigkeit ihres eigenen Berufungsbescheides führen, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht worden sei. Es sei daher der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben gewesen; ein Eingehen auf das Berufungsbegehren erübrige sich daher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin fällt als Berufsschullehrerin unter den Anwendungsbereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (LDG) (§ 1), das sich auf Art. 14 Abs. 2 B-VG stützt. Nach § 1 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), ist daher dieses Gesetz auch auf die Beschwerdeführerin anzuwenden.

§ 15 Abs. 1 MSchG in der Fassung des Art. II Z. 3 der Novelle BGBl. Nr. 408/1990 lautet:

"(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist des § 5 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 5 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war."

Gemäß dem auch im Anwendungsbereich des Dienstrechtsverfahrensgesetzes modifiziert geltenden § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 13 Abs. 1 DVG enthält eine weitere über das AVG hinausgehende Möglichkeit rechtskräftige Bescheide aufzuheben bzw. abzuändern.

Nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf stattgebende Berufungsentscheidung mit dem Inhalt, daß ihr ihre Bezüge nach dem GG während des Krankenstandes gewahrt bleiben und ihr nicht stattdessen Karenzurlaub nach dem MSchG, der nur mit dem (geringeren) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld verbunden sei, gewährt werde und darauf, daß nicht anstelle eines Bescheides mit diesem Inhalt eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG erfolge, durch unrichtige Anwendung der genannten Gesetze sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerdeführerin aus, der belangten Behörde sei darin beizupflichten, daß im Vorgang vom Dezember 1995 (Rücksendung des ersten Bescheides des StR vom 17. November 1995 unter Anschluß von zwei ärztlichen Bestätigungen über ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit) weder eine Berufung noch ein Antrag auf Wiederaufnahme erblickt werden könne. Die Auffassung der belangten Behörde, die Dienstbehörde erster Instanz sei "unzuständig" gewesen, neuerlich mit Bescheid vom 5. November 1996 zu entscheiden, sei jedoch verfehlt. Durch den Vorgang vom Dezember 1995 habe die Beschwerdeführerin nämlich der Dienstbehörde erster Instanz eine neue Tatsache zur Kenntnis gebracht, die darin bestanden habe, daß sie (spätestens) bereits mit dem vorgesehenen Zeitpunkt des Beginnes des Karenzurlaubes krankheitsbedingt dienstunfähig geworden sei. Damit sei zweifellos eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, die geeignet gewesen sei, selbst eine schon eingetretene Rechtskraft des Bescheides zu durchbrechen, sei doch damit klargestellt worden, daß unmittelbar an die Schutzfrist nach dem MSchG die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit angeschlossen habe. Dies habe der StR bei Erlassung seines ersten Bescheides noch nicht wissen können. Soweit eine Berufung einen behördlichen Fehler voraussetze, sei sie nicht der geeignete Behelf zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Selbst wenn man aber die Berufung als zulässig ansehe, die sich wirksam auf die neue Tatsache der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit hätte stützen können, sei die Reaktion der Dienstbehörde erster Instanz darauf nicht rechtswidrig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe beabsichtigt aufzuzeigen, daß der ihr zugestellte Bescheid eine (neue) wesentliche Tatsache nicht berücksichtigt habe, bei deren Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Karenzurlaub zumindest für die Dauer des Fortbestehens der neuen tatsächlichen Situation nicht mehr als gültig anzusehen wäre und daß anstelle eines Karenzurlaubes von einem Krankenstand mit der Konsequenz der Fortbezahlung der Bezüge nach dem GG auszugehen gewesen sei. Es sei somit nicht um eine Berufungsentscheidung, sondern um eine neuerliche Entscheidung in der Sache gegangen; dafür sei die Dienstbehörde erster Instanz zweifellos zuständig gewesen. Daß sie nicht sogleich einen Bescheid erlassen habe, sondern zunächst die weitere Anweisung der Bezüge nach dem GG veranlaßt habe, sei durchaus mit ihrer Intention vereinbar gewesen. Daß der StR später neuerlich entschieden habe, nachdem er zur Ansicht gelangt sei, daß sich die Tatsachen abermals geändert hätten, entspreche grundsätzlich dem Gesetz. Allerdings hätte der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt werden müssen; wäre dies geschehen, hätte sie bewiesen, daß entgegen dieser Annahme ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit fortgedauert habe. Die Dienstbehörde erster Instanz sei also zur neuerlichen Entscheidung berechtigt gewesen; ihr Bescheid vom 5. November 1996 sei nur deshalb verfehlt, weil er nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren ohne Gewährung des Parteiengehörs zu Unrecht die Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit am 25. Oktober 1996 angenommen habe. Im übrigen sei die belangte Behörde auf die Frage der Dienstunfähigkeit überhaupt nicht eingegangen, was zumindest für die Zeit ab 25. Oktober 1996 geprüft hätte werden müssen. Insoweit liege ein Mangel in der Bescheidbegründung und im Ermittlungsverfahren vor. In der Sache selbst stehe die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, daß ein Karenzurlaub nach dem MSchG wie auch ein sonstiger Urlaub (Erholungsurlaub) Nachrang gegenüber einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit habe. Es brauche im Beschwerdefall nicht erörtert werden, was zu gelten habe, wenn die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit erst nach Beginn des Karenzurlaubes eintrete, weil sie "in concreto" spätestens schon mit jenem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, zu dem der Karenzurlaub frühestens hätte beginnen können. Die Beschwerdeführerin habe durch den Vorgang im Dezember 1995 unmißverständlich ihre Intention zum Ausdruck gebracht, daß der Karenzurlaub wegen der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit (noch) nicht beginnen solle. Bei Übereinstimmung der Parteienabsicht und der behördlichen Auslegung des Parteienhandelns (durch die Dienstbehörde erster Instanz) könne nicht nachträglich durch die Oberbehörde ein abweichender und rechtswidriger Zustand hergestellt werden.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der erste Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 17. November 1995 (Vorbescheid), der der Beschwerdeführerin am 29. November 1995 zugestellt wurde (Erteilung eines Karenzurlaubes nach § 15 Abs. 1 MSchG für die Zeit vom 22. November 1995 bis 1. August 1997) der Erlassung des zweiten Bescheides der Dienstbehörde erster Instanz vom 5. November 1996 (neuerliche Erteilung eines Karenzurlaubes nach § 15 Abs. 1 MSchG für die Zeit vom 25. Oktober 1996 bis 1. August 1997) entgegenstand oder nicht.

Unbestritten ist, daß der Vorbescheid der Dienstbehörde erster Instanz bis zur Erlassung des zweiten Bescheides vom 5. November 1996 nicht formell (nach § 68 AVG oder § 13 DVG) aufgehoben wurde und die kommentarlose Übermittlung des Vorbescheides im Dezember 1995 (der genaue Zeitpunkt steht nicht fest) gemeinsam mit zwei ärztlichen Bestätigungen (davon einer vom 24. November 1995) an die Dienstbehörde erster Instanz weder als Berufung noch als Wiederaufnahmeantrag gewertet werden kann und auch gar nicht als Erhebung eines solchen Rechtsbehelfes beabsichtigt war. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stand weiters im Zeitpunkt der Zustellung des Vorbescheides des StR (= 29. November 1995) fest, daß sie spätestens ab Beginn des Karenzurlaubes (= 22. November 1995) infolge einer Erkrankung dienstunfähig war; diesen Umstand teilte sie im Dezember 1995 der Dienstbehörde erster Instanz mit.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß die zuständige Dienstbehörde einer Beamtin mit Bescheid den beantragten Karenzurlaub nach § 15 Abs. 1 Satz 1 MSchG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren hat. Die Gewährung umfaßt auch die kalendermäßige Festlegung des Karenzurlaubes, was nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (z.B. Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz während des Karenzurlaubes nach § 15 Abs. 1 MSchG anstelle des Anspruches auf Monatsbezug nach § 3 GG, das gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 auch für Landeslehrer gilt) geboten ist. Ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 1 MSchG unterliegt es keinem Zweifel, daß der Karenzurlaub der Dienstnehmerin (hier: Beamtin) im Anschluß an die Zeit des Beschäftigungsverbotes (§ 5 Abs. 1 und 2 MSchG) zu gewähren ist und der Beginn des Karenzurlaubes nur durch eine der im zweiten Satz des § 15 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände hinausgeschoben werden kann (in diesem Sinn schon das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, 96/12/0089, wonach der begehrte Freizeitausgleich für seinerzeit geleistete Überstunden den Beginn des Karenzurlaubes/MSchG nicht hinausschieben kann).

Ist die Beamtin - wie die Beschwerdeführerin - der Auffassung, daß der im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz festgesetzte Beginn des Karenzurlaubes nicht dem Gesetz entspricht, weil ein Tatbestand nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz MSchG vorliegt, den die Behörde (aus welchen Gründen auch immer) bisher nicht berücksichtigt hat, dann hängt es - jedenfalls bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation - vom Zeitpunkt des Entstehens dieser Tatsache und dem Zeitpunkt der Kenntnis davon durch die Beamtin ab, mit welchem Rechtsmittel (Rechtsbehelf) sie diese Auffassung durchsetzen kann.

Im Beschwerdefall ist auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin spätestens durch die ärztliche Bestätigung vom 24. November 1995 - also noch vor der am 29. November 1995 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des StR, aber nach dem dort verfügten Beginn des Karenzurlaubes vom 22. November 1995 - in Kenntnis einer Tatsache einer durch Krankheit zum Zeitpunkt des Beginnes des Karenzurlaubes bewirkten Dienstunfähigkeit und eines sich darauf beziehenden Beweismittels war. Damit war die Entstehung der Tatsache bzw. des Beweismittels am 22. November bzw. 24. November 1995, die Kenntnis der Beschwerdeführerin jedenfalls zum letztgenannten Zeitpunkt gegeben. Ob die Dienstbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides vom 17. November 1995 davon wußte oder wissen mußte und ihr eine allenfalls unterlaufene Fehlleistung in diesem Sinn zurechenbar war oder nicht, ist für die Zulässigkeit einer Berufung ohne Bedeutung. Bei dieser Fallkonstellation konnte die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin den Umstand ihrer Dienstunfähigkeit durch Beginn des ihr gewährten Karenzurlaubes infolge einer Erkrankung in einer Berufung hätte geltend machen müssen. Dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin diesen Umstand nicht mehr rechtzeitig, d.h. vor Erlassung des ersten Bescheides des StR hätte vorbringen können, wohl aber noch während der Berufungsfrist. Aus § 69 Abs. 1 Einleitung in Verbindung mit Z. 2 AVG muß nämlich abgeleitet werden, daß die Möglichkeit der Geltendmachung einer solchen Tatsache durch Erhebung einer Berufung der Wiederaufnahme vorgeht. Eine Berufung hat aber die Beschwerdeführerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen bis zum 13. Dezember 1995 gegen den ersten Bescheid des StR nicht erhoben, sodaß dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist.

Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die Dienstbehörde erster Instanz davon durch die Beschwerdeführerin möglicherweise erst nach Rechtskraft ihres Bescheides Kenntnis erlangt hat. Die Verschaffung von Kenntnis allenfalls rechtserheblicher Umstände bedeutet nämlich nicht, daß erst zu diesem Zeitpunkt eine neue (mögliche) rechtserhebliche Tatsache entstanden ist, die einen geänderten Sachverhalt herbeigeführt hat, dem - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet - die Rechtskraft nicht entgegensteht. Alle auf dieser verfehlten gegenteiligen Auffassung aufgebauten Überlegungen in der Beschwerde gehen daher ins Leere.

Da in der Vorgangsweise der Beschwerdeführerin im Dezember 1995 unbestritten auch kein Wiederaufnahmeantrag erblickt werden kann, war das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG im Beschwerdefall nicht näher zu prüfen. Auf die allenfalls gegebene Möglichkeit einer Wiederaufnahme von Amts wegen war nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführerin darauf keinen Rechtsanspruch hat.

Aus der Sicht des Beschwerdefalles ist es auch unerheblich, daß die Dienstbehörde erster Instanz de facto jedenfalls zunächst der Auffassung der Beschwerdeführerin folgte und ihr die Bezüge nach dem GG neuerlich anwies, sie also so stellte, als ob ihr eigener Bescheid vom 17. November 1995 nicht wirksam geworden wäre. Dies ändert aber nichts an der Rechtskraft dieses Bescheides. Eine andere - im Beschwerdefall nicht zu lösende - Frage ist es aber, ob dieses Verhalten der Dienstbehörde erster Instanz nicht der Rückforderung einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 13a GG entgegensteht.

Konnte die belangte Behörde aber zutreffend davon ausgehen, daß der Bescheid des StR vom 17. November 1995 in Rechtskraft erwachsen war, lag bezüglich des vom zweiten Bescheid des Stadtschulrates vom 5. Dezember 1996 neuerlich erfaßten Zeitraumes im Vergleich zum Vorbescheid Identität der Sach- und Rechtslage vor, die einem (wenn auch auf diesen Zeitraum eingeschränkten) neuerlichen Abspruch über den Karenzurlaub entgegenstand, zumal nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit durchgehend gegeben war. Im übrigen führt auch der Eintritt einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit während der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem MSchG mangels jeglichen Anhaltspunktes im Gesetz zu keiner Beendigung des Karenzurlaubes. Im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG handelte die belangte Behörde daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn sie den (zweiten) Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 5. Dezember 1996 ersatzlos aufgehoben hat. Bei dieser Sachlage war auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensverletzungen nicht weiter einzugehen.

Da die Beschwerde bereits ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998120149.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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