TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/14 LVwG-AV-1321/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

BAO §92
BAO §93
BAO §227 Abs4
BAO §243

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 3. November 2019 gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. Oktober 2019, ELAK: ***, insoweit damit eine Berufung gegen eine als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. August 2019 als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. August 2019, Kundennummer: ***, Aktenzeichen: ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seinen landwirtschaftlichen Grundbesitz in der Katastralgemeinde *** die Grundsteuer A ab 1. Jänner 2015 neu festgesetzt.

Mit einer im Betreff mit „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichneten Erledigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. August 2019, Kundennummer: ***, Rechnungsnummer: ***, wurde der Beschwerdeführer vom Eintritt der Fälligkeit der für die Jahre 2015 bis 2019 aufgrund der rückwirkenden Neufestsetzung („Aufrollung“) zu entrichtenden Nachzahlung im Gesamtbetrag von € 5,- verständigt.

Mit Schreiben vom 9. September 2019, eingelangt am 13. Novemebr2019, brachte Herr A bei der Marktgemeinde *** das Rechtsmittel der Berufung ein.

Die Berufung richtete sich unter Punkt I. gegen den Grundsteuerbescheid vom 27. August 2019, dessen Aufhebung beantragt wurde mit der Begründung, dass die betroffenen Grundstücke mangelhaft bezeichnet seien und dass einer rückwirkenden Vorschreibung ab 2015 die Verjährung entgegenstehe.

Die Berufung richtete sich unter Punkt II. gegen die als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichneten Erledigung vom 27. August 2019. Die Einhebung der Grundsteuer sei eine behördliche Aufgabe, weshalb ein solches Schriftstück niemals die Bezeichnung Rechnung tragen könne, sondern nur ein Bescheid sein könne. Aufgrund dieser falschen Bezeichnung sei das Schriftstück rechtswidrig und aufzuheben. Rechtswidrig sei diese Erledigung weiters wegen unklarer Grundstücksbezeichnung sowie der eingetretenen Verjährung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 2019,
ELAK: ***, wurde über diese Berufung vom Gemeindevorstand entschieden.

Hinsichtlich des Punktes I. (Berufung gegen den Grundsteuerbescheid vom 27. August 2019) wurde in den Spruchpunkten I. und II. der Berufungserledigung der Spruch des Grundsteuerbescheides neu gefasst sowie die Berufung abgewiesen.

Im Spruchpunkt III. der Berufungserledigung wurde die Berufung gegen die als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete Erledigung vom 27. August 2019 (Punkt II. der Berufung) als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Schreiben um eine Lastschriftanzeige handle, mit welcher die Abgabenfälligkeiten mitgeteilt worden seien. Es seien damit auch keine Abgaben vorgeschrieben worden. Es liege kein Bescheid vor, daher sei eine Berufung nicht zulässig.

Gegen diese Berufungserledigung vom 15. Oktober 2019 richtet sich die nunmehrige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Die Beschwerde werde erhoben „hinsichtlich des Punkts III.“. Die in der Berufung erhobenen Einwendungen gegen das als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete Schriftstück würden vollinhaltlich aufrechterhalten.

Die diesbezügliche Zurückweisung der Berufung sei rechtswidrig, handle es sich doch dabei eindeutig um einen Bescheid, mit dem eine Abgabenzahlung vorgeschrieben worden sei. Für Abgaben-Vorschreibungen dürfe die Gemeinde keinesfalls eine Rechnung ausstellen, da Rechnungen nicht für hoheitliche Tätigkeiten ausgestellt werden dürften. Zudem enthalte die Rückseite des Schreibens einen Hinweis bezüglich der Zustellung von Bescheidausfertigungen sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

Es werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid vom 15. Oktober 2019 hinsichtlich des Punktes III. aufheben und den fehlerhaften Bescheid mit der Bezeichnung „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ für ungültig erklären.

Die Beschwerde vom 3. November 2019 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22. November 2019 zur Entscheidung vorgelegt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

         a)       Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

         b)       abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

         c)       über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten

         a)       eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

         b)       eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

§ 227. (1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.

(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,

a) wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

                                     a)     nicht zulässig ist oder

                                     b)     nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Bei der als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichneten, automationsunterstützt erstellten Erledigung des Bürgermeisters vom 27. August 2019 handelt es sich um eine Lastschriftanzeige, mit der der Beschwerdeführer an die eintretende Fälligkeit der dort genannten Abgaben (Grundsteuer A - Nachforderung) erinnert werden sollte. Durch dieses Schreiben wurde keine Grundsteuer oder sonstige Abgabe festgesetzt. Dieses Schreiben stellt lediglich eine Zahlungserinnerung dar, mit der auf eine (vermeintlich) offene Abgabenforderung hingewiesen wurde. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung wurde durch dieses Schreiben jedoch nicht begründet. Eine solche Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem gesonderten Abgabenbescheid begründet werden. Das Schreiben vom 27. August 2019 enthält keine Vorschrift, durch welche eine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe begründet werden könnte.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat ein Bescheid einen Spruch zu enthalten.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einem Verwaltungsakt, der keinen bestimmten Spruch enthält, die Rechtsqualität als Bescheid.

Durch die Erledigung des Bürgermeisters vom 27. August 2019 wurde keine bestimmte Abgabe festgesetzt. Das Schreiben des Bürgermeisters stellt sich dem Inhalt nach als Verständigung dar, durch die der Beschwerdeführer über Art, Höhe und Zeitpunkt seiner Zahlungsverpflichtungen unterrichtet wurde. Durch diese informelle Mitteilung konnte eine Zahlungspflicht jedenfalls nicht begründet werden. Bestand und Höhe der Abgabenschuld können nicht vom Inhalt einer derartigen Verständigung abhängen.

Soweit die Rückseite des Schreibens verschiedene Formeln für Lastschriftanzeigen, Mahnungen oder Bescheide enthält, ist anzumerken, dass diese Angaben keinesfalls konstitutiv wirken, sondern jedenfalls der normative Gehalt der Erledigung insgesamt maßgeblich für die Beurteilung der Bescheidqualität ist.

Da durch diese Erledigung keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe begründet wurde – eine solche Verpflichtung ergibt sich aus dem zu Grunde liegenden Grundsteuerbescheid – kommt ihr auch kein normativer Inhalt zu, sie enthält daher keinen Spruch. Die Erledigung enthält keine Festsetzung eines Grundsteuerjahresbetrages. Eine Zahlungsverpflichtung zur Abgabenentrichtung (z.B. zur Entrichtung der Grundsteuer) wurde durch dieses Schreiben jedenfalls nicht begründet, sodass vom Vorliegen eines normativen Spruches nicht gesprochen werden kann.

Es handelt sich daher schon aus diesem Grund nicht um einen Bescheid, sondern um eine bloße Zahlungserinnerung, eben eine Lastschriftanzeige.

Eine Lastschriftanzeige vermag eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nicht zu begründen, sondern erinnert lediglich an eine bestehende Abgabenzahlungspflicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1985, 85/14/0127, ausgesprochen, dass Lastschriftanzeigen keine Bescheide sind.

Die Lastschriftanzeige ist eine öffentliche Urkunde, jedoch kein Bescheid (VwGH 87/13/0104, 0105).

Das Gesetz selbst unterstreicht im Übrigen den bloßen Mitteilungscharakter der Lastschriftanzeige, spricht doch die § 227 Abs. 4 lit. a BAO im Zusammenhang mit der Lastschriftanzeige von einer Verständigung (Buchungsmitteilung), die den Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet. Lastschriftanzeigen kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. VwGH 956/51, 85/14/0127, 92/13/0299).

Insofern ist die – zwar bedeutungslose – Bezeichnung dieser Erledigung als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ für einen nicht rechtskundigen Adressaten zumindest missverständlich und fordert aus Gründen der Prozessvorsicht geradezu heraus, dagegen Rechtsmittel zu erheben. Ungeachtet dessen handelt es sich bei dieser automationsunterstützt erstellten Erledigung des Bürgermeisters vom 27. August 2019 mangels normativen Inhalts aber nicht um einen Bescheid.

Mit Berufung anfechtbar sind jedoch nur Bescheide, daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 2005/13/0179; 2006/13/0001; 2004/15/0131,0132; 2010/17/0066).

Eine Berufung ist gemäß § 243 iVm § 288 BAO nur gegen Bescheide zulässig.

Die Berufung vom 9. September 2019 richtete sich in ihrem Punkt II. daher nicht gegen einen Bescheid und war somit diesbezüglich – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – auch nicht zulässig.

Die Zurückweisung dieser Berufung durch den Gemeindevorstand mit dem Spruchpunkt III. des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 15. Oktober 2019 erweist sich als rechtmäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Von einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen in der Beschwerde auch nicht beantragt wurde, konnte abgesehen werden, da schon die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Die Unzulässigkeit der Berufung wegen Fehlens eines erstinstanzlichen Bescheides entspricht sinngemäß (aufgrund des Vorliegens eines zweistufigen Instanzenzuges im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde iVm § 288 Abs. 1 BAO) dem in § 274 Abs. 3 Z.1 BAO ausdrücklich angeführten Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Grundsteuer; Lastschriftanzeige; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Berufung; Unzulässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1321.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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