TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B2552/96, B2553/96, B2554/96, B2555/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bgld GemeindeO §25 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerden einer Gemeinde mangels Vorliegen eines innerhalb der Beschwerdefrist gefaßten Beschlusses des hiefür zuständigen Gemeinderates zur Beschwerdeerhebung

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Oberpullendorf des Arbeitsmarktservice Burgenland jeweils vom 15. März 1996 wurde die beschwerdeführende Gemeinde Raiding gemäß §§2 Abs2 FAG, 6 Abs6 AMPFG und 3 Abs5 der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, zur Tragung eines Drittels der an die im jeweiligen Bescheid namentlich angeführten Person ausbezahlten Sondernotstandshilfe verpflichtet.römisch eins. 1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Oberpullendorf des Arbeitsmarktservice Burgenland jeweils vom 15. März 1996 wurde die beschwerdeführende Gemeinde Raiding gemäß §§2 Abs2 FAG, 6 Abs6 AMPFG und 3 Abs5 der Sondernotstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995,, zur Tragung eines Drittels der an die im jeweiligen Bescheid namentlich angeführten Person ausbezahlten Sondernotstandshilfe verpflichtet.

2. Den dagegen erhobenen Berufungen der Marktgemeinde Raiding wurde mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Burgenland jeweils vom 27. Juni 1996, 1. ZVIII/1-N-579/2-1996,

  1. 2.Ziffer 2
    ZVIII/1-N-580/2-1996, 3. ZVIII/1-N-581/2-1996 und
  2. 4.Ziffer 4
    ZVIII/1-N-582/2-1996, keine Folge gegeben und der jeweils angefochtene Bescheid bestätigt.

              3.              Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des jeweils bekämpften Bescheides beantragt wird. Die Beschwerden wurden durch einen die Gemeinde vertretenden Rechtsanwalt eingebracht und am 7. August 1996 zur Post gegeben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §25 Abs1 Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965 idF LGBl. Nr. 55/1992, ist - soweit nicht bestimmte Angelegenheiten anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind - der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das beschließende Organ. Zu den unter diese Bestimmung fallenden Kompetenzen des Gemeinderates zählt auch die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. 1. Gemäß §25 Abs1 Bgld. Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1992,, ist - soweit nicht bestimmte Angelegenheiten anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind - der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde das beschließende Organ. Zu den unter diese Bestimmung fallenden Kompetenzen des Gemeinderates zählt auch die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

2. Aus den beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden ging nicht hervor, ob ihre durch einen vom Bürgermeister hiemit betrauten Rechtsanwalt erfolgte Einbringung auf entsprechenden Beschlüssen des Gemeinderates der Gemeinde Raiding beruht. Die Gemeinde wurde deshalb vom Verfassungsgerichtshof gemäß §18 VerfGG aufgefordert, den Mangel des Fehlens des Auszuges aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen zu beheben.

Innerhalb dieser Frist wurde von der beschwerdeführenden Gemeinde ein Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates betreffend die Gemeinderatssitzung vom 6. September 1996 vorgelegt. Gemäß Pkt. 1 dieses Sitzungsprotokolles fand der Antrag des Bürgermeisters, gegen fünf Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland - darunter die vier zu B 2552 - 2555/96 protokollierten Beschwerden, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, - Beschwerde beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof zu erheben, die Zustimmung aller anwesenden Gemeinderäte.

3. Den Beschwerdeangaben zufolge wurden die angefochtenen Bescheide der beschwerdeführenden Gemeinde jeweils am 3. Juli 1996 zugestellt. Die Beschwerden wurden am 7. August 1996, also innerhalb der (sechswöchigen) Beschwerdefrist, die am 14. August 1996 endete, zur Post gegeben. Der vorliegende, dem Antrag des Bürgermeisters auf Erhebung einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde stattgebende Gemeinderatsbeschluß wurde aber erst am 6. September 1996 gefaßt, also nach Einbringung der Beschwerde und nach Ablauf der Beschwerdefrist.

Da somit den Beschwerden kein (innerhalb der Beschwerdefrist gefaßter) Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates zugrunde liegt, waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 13792/1994 mwN). Da somit den Beschwerden kein (innerhalb der Beschwerdefrist gefaßter) Beschluß des hiefür zuständigen Gemeinderates zugrunde liegt, waren die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VfSlg. 13792/1994 mwN).

III. Auf die Anträge, die Beschwerdenrömisch drei. Auf die Anträge, die Beschwerden

dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, da diese Anträge nur für den Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung der jeweiligen Beschwerde gestellt wurden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Vertretung nach außen (Gemeinderecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2552.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B02552_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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