TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/19 I413 2221369-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2019
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Entscheidungsdatum

19.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2221369-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. lautet:

"III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er in Italien Fußball spielen wollte.

2. Am 23.05.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab er dort an, er liebe sowohl Mädchen als auch Burschen und habe einen Burschen auf der Toilette geküsst, ein Lehrer habe das gesehen und es sei die Polizei angerufen worden. Er sei weggelaufen. Außerdem habe er mit einem anderen Burschen sexuelle Kontakte gehabt. Die Polizei sei nach Hause gekommen und habe den Eltern gesagt, er werde vor Gericht gestellt, wenn er erwischt werde. Seine Eltern seien zornig gewesen und hätten ihn zu seinem Onkel gebracht.

3. Mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 24.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Statues des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug aug den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 17.06.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 12.07.2019, in welcher zusammenfassend vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bisexuell und daher liege eine asylrelevante Verfolgung vor. Es könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er bei der Erstbefragung nicht von seiner Neigung erzählt habe, zumal er erst in Österreich bemerkt habe, dass Homosexualität in Österreich kein Problem sei. Es liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Der Beschwerdeführer habe seit zwei Jahren keine Kontakte mehr zu seinen Eltern, seitdem er in Deutschland erfahren habe, dass diese festgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folgen gegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, in eventu der Stauts eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer, dass die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben werde.

5. Mit Schriftsatz vom 16.07.2019, eingelangt am 17.07.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt samt der Beschwerde vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, kinderlos, Christ und Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Edo an. Er lebte in Edostate im Familienverband in der Stadt Aduwawa und zuletzt in Lagos bei seinem Onkel. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat acht Jahre die Schule besucht, das Handwerk eines Schneiders erlernt und in Libyen seinen Lebensunterhalt als Autowäscher bestritten. Der Beschwerdeführer spricht Edo auf Muttersprachenniveau, außerdem Englisch sowie etwas Italienisch und Deutsch auf Einsteigerniveau. Er hat keinen Sprachkurs besucht oder eine Sprachprüfung für die deutsche Sprache absolviert.

Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, wurde zuletzt nicht ärztlich behandelt und ist arbeitsfähig. Er hat die Möglichkeit, nach seiner Rückkehr am Arbeitsmarkt teilzunehmen und eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden.

Im Herkunftsstaat leben zumindest die Eltern und ein Onkel des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden.

Der Beschwerdeführer hielt sich in Österreich vom 16.02.2017 bis 06.30.2017 in einer Unterkunft in Spital am Semmering und von 06.03.2017 bis 11.04.2017 in einer Unterkunft in Telfs auf. Vom 31.05.2019 bis 21.06.2019 lebte er in einer Unterkunft in Imst und seit 21.06.2019 in einer Unterkunft in Bad Häring. Zwischen 11.04.2017 und 31.05.2019 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht angemeldet. In dieser Zeit lebte er in Deutschland und den Niederlanden, von wo er am 22.05.2019 nach Österreich überstellt wurde.

Der Beschwerdeführer übte in Österreich keine erlaubte Erwerbsarbeit aus und ist hier nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezog und bezieht weiterhin während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären und keine über alltägliche Begegnungen hinausreichenden privaten Anknüpfungspunkte. Er verließ Österreich nach am 11.04.2017 und ist erst am 22.05.2019 wieder nach Österreich zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer sonstigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom XXXX getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 12.04.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (AA 10.12.2018; vgl. GIZ 4.2019b) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Allerdings sind kaum Fälle strafrechtlicher Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen bekannt geworden (AA 10.12.2018). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 10.2018). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019, GIZ 4.2019b). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 10.2018). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018).

In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 13.3.2019; vgl. HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015). Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde (USDOS 13.3.2019; vgl. HL1 16.11.2015; DS1 20.11.2015).

Insgesamt kam es auch unter der Scharia nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).

Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 10.12.2018). Der SSMPA hat zu einer weiteren Stigmatisierung von Lesben und Schwulen geführt. Diese werden oftmals von der Polizei schikaniert und misshandelt und von der Bevölkerung gemobbt oder mittels Selbstjustiz verfolgt (GIZ 4.2019b). Erpressung und Gewalt treten oft schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). Opfer von Menschenrechtsverletzungen haben es extrem schwer, Vergehen bei den Behörden zu melden, denn es herrscht Angst vor Stigmatisierung, weiterer Gewalt und Diskriminierung. Es gibt viele Fälle, in denen Polizeibeamte Personen, von denen angenommen wird, dass sie sexuellen Minderheiten angehören, willkürlich verhaften. In der Folge werden hohe Geldsummen für die Freilassung gefordert. Staatliche Stellen sind häufig selbst die Täter bei Menschenrechtsverletzungen oder handeln in Kooperation mit nichtstaatlichen Akteuren (TIERS 12.2018).

Im Rahmen der Verabschiedung des SSMPA 2014 kam es zu einer Zunahme an Fällen von Belästigung und Drohung. Es wurde von zahlreichen Verhaftungen berichtet. Allerdings wurden die Verhafteten in allen Fällen ohne eine formelle Anklage nach Zahlung einer Geldsumme freigelassen, die oftmals nichts anderes als ein Bestechungsgeld war. Im Jahr 2017 kam es erstmals zu Anklagen unter dem SSMPA. Im November 2017 wurden ein Hotelbesitzer und zwei seiner Mitarbeiter wegen Unterstützung homosexueller Aktivitäten angeklagt. Im Dezember 2017 wurden die drei Angeklagten auf Kaution freigelassen und im August 2018 wurde das Verfahren eingestellt. Ansonsten ist keine strafrechtliche Verfolgung gemäß dem SSMPA feststellbar (USDOS 13.3.2018). Nach anderen Angaben wurden vereinzelt langjährige Haftstrafen verhängt; als Beispiel wird ein Fall aus dem Bundesstaat Kano vom Dezember 2016 genannt (ÖB 10.2018). Eine generelle bzw. systematische "staatliche Verfolgung" ist derzeit nicht gegeben (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018). Die Rechtsänderung hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 10.12.2018). Allerdings dient das Gesetz zur Rechtfertigung von Menschenrechtsverletzungen wie Folter, sexueller Gewalt, willkürlicher Haft, Erpressung von Geld sowie Verletzung von Prozessrechten (USDOS 13.3.2019).

Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 10.2018; vgl. AA 10.12.2018). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb

aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).

Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).

Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen- NGOs den Betroffenen bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015).

Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 13.3.2019). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Homosexuellen-Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten an (USDOS 20.4.2018; vgl. MSMA 17.11.2015; LLM 16.11.2015).

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

1.3 Zum Vorbringen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle Neigung hat, wegen einer solchen verfolgt oder gesucht wird, oder ihn eine solche zum Verlassen seines Herkunftsstaats bewegt hat.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Der Beschwerdeführer hat Nigeria verlassen, um in Italien Fußball zu spielen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes. Ergänzend wurden das Register der Sozialversicherungen, jenes der Grundversorgung, das ZMR und das Strafregister abgefragt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor den Organen der LPD im Rahmen der Erstbefragung sowie auf die eingeholten aktuellen Registerauskünfte. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten des Beschwerdeführers steht seine Identität nicht fest. Die Feststellung zu einen Sprachkenntnissen beruht auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung. Mangels Vorlage einer Sprachkursbestätigung und eines Zertifikats über eine bestandene Deutschprüfung war die diesbezügliche Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Deutschprüfung absolviert hat.

Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel am Zutreffen dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich basiert auf dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass der Beschwerdeführer zwischen 10.04.2017 bis 22.05.2019 nicht Österreich aufhältig war, basiert auf seinen diesbezüglichen (spärlichen) Angaben vor der belangten Behörde, wonach er in Deutschland und in den Niederlanden gewesen sei, sowie aus dem Anhalteprotokoll vom 22.05.2019 der LPD Niederösterreich, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aus den Niederlanden nach Österreich zurückgestellt wurde. Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz basieren auf dem aktuellen Auszug aus dem ZMR. Dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht und in der Vergangenheit bezogen hat, ergibt sich aus dem eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

Der Beschwerdeführer konnte außer der allgemeinen Angabe, er habe sich in Österreich gut eingelebt, keine Angaben zu seinem Leben in Österreich machen. Aufgrund des nur wenige Monate andauernden Aufenthalts in Österreich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Integration des Beschwerdeführers in sozialer, kultureller oder beruflicher Hinsicht in Österreich.

2.3 Zur Lage im Herkunftsland

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat entsprechen auszugsweise denen des Länderinformationsblatts Nigeria der Staatendokumentation mit aktuellem Stand 12.04.2019 und den dort angeführten Quellen. Diese liegen auch dem Bescheid zu Grunde. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der Erkenntnisquellen sowie dessen, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsstaat weder in den Einvernahmen noch im Beschwerdeschriftsatz entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

2.4 Zum Fluchtvorbringen:

Zunächst ist mit der belangten Behörde (S. 26 des Bescheids) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zusammengefasst angegeben hat, dass er Nigeria verlassen hätte, weil er in Italien Fußball spielen hätte wollen.

Es ist der belangten Behörde nicht zu entgegentreten, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben eines Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubhaftigkeit zuzumessen ist, als späterem Vorbringen, da erfahrungsgemäß Asylwerber bei der ersten Befragung spontan jene Angaben machen, die der Wahrheit am nächsten kommen. Diese Beweiswürdigung wird durch das Beschwerdevorbringen geradezu bestätigt, wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe erst im Laufe seines Aufenthalts in Österreich gemerkt, dass Homosexualität kein Problem sei und er deshalb bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde - wohlgemerkt mehr als zwei Jahre nach seiner Antragstellung - nunmehr seinen wahren Fluchtgrund angegeben hätte. Dieses Vorbringen zeigt die Nachvollziehbarkeit und das Zutreffen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde auf, da letztlich der Beschwerdeführer zugesteht, erst aufgrund seines Aufenthalts in Österreich von einem ihm tauglich erscheinenden Fluchtgrund erfahren zu haben.

Nach seiner Aussage in der Erstbefragung am 25.01.2017 gab er an, Österreich erreicht haben zu wollen, weil er Fußball spielen wolle und auf die Frage, warum er sein Land verlassen habe (Fluchtgrund) antwortete er: "Ich wollte in Italien Fußball spielen." Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, meinte er. "Ich weiß es nicht." (Protokoll vom 25.01.2017, S. 5). Im Rahmen der Erstbefragung wird keinerlei Bedrohung im Herkunftsstaat auch nur andeutungsweise geltend gemacht. Die Antwort auf die Frage, er wisse nicht, was er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, macht deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat hatte. Es ist nicht anzunehmen, ein Fremder, der in einem Staat Schutz sucht, würde nicht im Rahmen der sich ersten bietenden Gelegenheit angeben, aus welchen Gründen er geflüchtet sei. Auch wenn die Erstbefragung nicht dazu da ist, die Fluchtgründe erschöpfend inhaltlich zu erörtern, ist dennoch ein Zweck der Frage nach den Fluchtgründen im Rahmen der Erstbefragung der, rudimentär solche Gründe zu erfragen. Es könnte daher dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er dort vage und undetaillierte Angaben gemacht hätte. Im gegenständlichen Fall gibt er gar keinen Grund angibt, der auch nur einen Funken einer Furcht vor einer wie auch immer gearteten Verfolgung aufzeigt. Dieser Umstand kann durchaus gewürdigt werden und wurde auch von der belangten Behörde gewürdigt.

Die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Gründe, der Beschwerdeführer hätte sich bei seiner Erstbefragung in einem völlig fremden Land, in einer ihm nicht verständlichen Sprache, einer völlig fremden Person (Einvernahmeleiter) nicht betreffend seinen Fluchtgrund anvertrauen können, erklärt dieses gänzliche Fehlen eines auch nur im entferntesten relevanten Fluchtvorbringen nicht. Jeder Asylwerber steht vor der Herausforderung, seine Fluchtgründe in einem ihm fremden Land, fremden Personen, die nicht seine Sprache sprechen, zu schildern, sodass diese Umstände nicht im geringsten eine Erklärung für das gänzliche Unterlassen von Fluchtgründen zu bieten vermag. Durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers konnte zudem der Beschwerdeführer in einer ihm bestens geläufigen Sprache erklären, sodass das diesbezügliche Argument der nicht verständlichen Sprache ad absurdum geführt wird und nicht stichhaltig ist. Es ist von einem Fremden, der sich in Österreich sicher wähnt, wofür sein Asylantrag spricht, zu erwarten, dass er die erste Gelegenheit sich zu äußern, welche ihm im Rahmen der Erstbefragung geboten wird, nützt, um zumindest rudimentär seine Gründe, warum er Nigeria verlassen hat, schildert. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Argument, er hätte erst nach einiger Zeit in Österreich erfahren, dass Homosexualität hier kein Problem sei, ist diesbezüglich nicht hilfreich, da - wäre sein wahrer Fluchtgrund tatsächlich seine Verfolgung als Homosexueller gewesen und er sich nicht sicher gewesen, dass in Österreich diesbezüglich andere Gesetze herrschten als in Nigeria - er zweifellos in Österreich keine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Es ist unplausibel und nicht zu erwarten, dass ein Fremder in einem Land Asyl beantragt, von dem er ausgeht, dass dort eine vergleichbare Verfolgungssituation aufgrund der Rechtslage gegeben sein könnte. Daher erklärt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen die mehr als zwei Jahre spätere Behauptung, homosexuell zu sein und deswegen verfolgt zu werden, in keiner Weise die im Kern völlig anderen Fluchtmotive, die im Rahmen der Erstbefragung geschildert wurden.

Auch ist die Würdigung der belangten Behörde nicht zu beanstanden, das erstmals am 23.05.2019 vorgebrachte Vorbringen homosexuell bzw bisexuell zu sein und deswegen in Nigeria verfolgt zu werden, für nicht glaubhaft zu beurteilen. Der Beschwerdeführer steigerte letztlich sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen, sodass es auch im Kern nicht mehr mit dem ursprünglich genannten Grund, Fußball in Italien spielen zu wollen, vereinbar ist. Es ist nicht rational nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich der Erstbefragung alle seine Fluchtgründe rudimentär geschildert hätte, da nicht zu erwarten ist, dass ein Fremder, der einen Asylantrag in Österreich stellt und damit zu erkennen gibt, dass er sich in Sicherheit wähnt, nicht alle für seine Flucht relevanten Gründe, die seinen Antrag auf internationalen Schutz stützen könnten, vorbringt, sondern solche Gründe zurückhält und erst Jahre später schildert. Schon allein deshalb erscheint das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Bi- bzw Homosexualität und den damit verbundenen Problemen in Nigeria unglaubhaft.

Die belangte Behörde führt auch im Rahmen der nachvollziehbaren, gut begründeten Beweiswürdigung auch die Gründe an, die ihres Erachtens gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am 23.05.2019 sprechen. Diese Begründung (S. 26 bis 28 des angefochtenen Bescheides) ist nicht nur nachvollziehbar und schlüssig, sondern auch geradezu zwingend, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung anschließt und sie zur eigenen erhebt.

Aufgrund den in der Erstbefragung deutlich hervorkommenden wahren Beweggründen für seine Ausreise aus Nigeria, in Italien Fußball zu spielen, waren die diesbezügliche Feststellungen zu treffen. Hierbei wird nicht verkannt, dass im Rahmen der Erstbefragung keine inhaltliche Einvernahme zu den Beweggründen einer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erfolgt, jedoch ist im Umstand, dass nahezu jede Frage mit seinem Interesse Fußball zu spielen, beantwortet wird, ein eindeutiger Beweggrund für die Ausreise zu erkennen. Mangels anderer genannter Beweggründe, ist davon auszugehen, dass dieser Grund der einzige und wahre Beweggrund des Beschwerdeführers war, Nigeria zu verlassen. Dieser, von der belangten Behörde zutreffend gewürdigte Umstand ist nicht zu beanstanden, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Würdigung anschließt.

Generell belastet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die unerklärt späte Ausführung der nunmehrigen gesteigerten Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe "bei einer Erstbefragung in einem ihm völlig fremden Land, in einer ihm nicht verständlichen Sprache, einer völlig fremden Person (Einvernahmeleiter) nichts von seinem wahren Fluchtgrund (Bisexualität - homosexuelle Handlungen) erzählt [...], zumal ihn dieser Fluchtgrund in seiner Heimat ins Gefängnis bringen kann" (Beschwerde S. 3). Dieses Vorbringen erscheint nicht ohne Weiteres schlüssig, weil einerseits grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, und andererseits, weil ein solches Szenario typisch für Asylantragstellungen ist. Es wird eine Asylantragstellung zwangsläufig in einem fremden Staat, meist auch in einer ihm fremden Sprache - wobei dies aufgrund der Beiziehung eines Dolmetschers von untergeordneter Bedeutung ist - einem nicht näher bekannten Dritten gegenüber erfolgen. Insbesondere ist es nicht untypisch, dass Fluchtgründe den Antragsteller in seinem Herkunftsstaat, von wo er geflüchtet ist, ins Gefängnis bringen können - wenn nicht mehr, ihn in Lager, ins Verderben oder in eine andere lebensbedrohliche Situation führen könnten. Daher erklärt dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht schlüssig das unerklärlich späte Fluchtvorbringen, das im Kern im Gegensatz zu den in der Erstbefragung genannten Gründen steht. Das weitere Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte mittlerweile gemerkt, dass Homosexualität kein Problem in Österreich wäre, deutet auf eine Erklärung hin, dass er zwischenzeitig von einem ihm aussichtreicher als sein ursprünglicher Grund erscheinender Fluchtgrund erfahren hat und diesen nun - wenngleich erfolglos - ins Treffen führte, obwohl er in keiner Weise glaubhaft war.

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.

Die Beschwerde tritt weder den Umständen der Erstbefragung noch denen der Einvernahme entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher der Beweiswürdigung der belangten Börde (S. 26 ff des Bescheids) an, dass dem aktuellen Vorbringen keine tatsächliche Homosexualität zu Grunde liegt.

Daneben ist darauf zu verweisen, dass - wie sich aus den Länderfeststellungen des BFA und dem Beschwerdevorbringen ergibt - dem Beschwerdeführer schon angesichts des fehlenden Meldewesens unbenommen ist, sich in einer Gegend anzusiedeln, wo ihn die vermeintlichen und nicht festgestellten Verfolger nicht fänden, wie der jederzeit erreichbaren Hauptstadt.

Insgesamt war daher der belangten Behörde beizupflichten, wenn es von einem Vorbringen ausgeht, dem keine Asylrelevanz innewohnt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1, Abschnitt A, Z. 2 der GFK droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Homosexueller verfolgt, ist auf die Notwendigkeit zu verweisen, eine Verfolgung zumindest glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt, ist das dem Beschwerdeführer nicht gelungen.

Im vorliegenden Fall liegt daher die Voraussetzung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht vor. Daraus ergibt sich rechtlich gesehen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab-gewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandes-schaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Wie oben ausgeführt, gilt dies auch dann, wenn die Unterstützung durch die Angehörigen ausbleibt, weil er arbeitsfähig ist und eine existenzsichernde Beschäftigung finden kann.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III):

In Spruchpunkt III des ersten angefochtenen Bescheids sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 nicht erteilt" werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint, wie die Bescheidbegründung erweist (S. 37). Dem ist durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs 1 Z 1 bis 3 AsylG liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher - von der Richtigstellung abgesehen - betreffend den Spruchpunkt III. abzuweisen.

3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.):

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl betreffend den Status des Asyl-, als auch jenen des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wie im bekämpften Bescheid geschehen, ist nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Z 2 FPG vorgesehen, dass die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung erlässt.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer hat kein feststellbares Familienleben im Bundesgebiet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit anderen Fremden, die in der Unterkunft des Beschwerdeführers leben, hinaus kaum ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer keine aktuellen sozialen Kontakte vorbrachte, sondern nur allgemein angab, sich in Österreich gut eingelebt zu haben.

Nach der Anwesenheitsdauer von etwas mehr als 1 1/2 Monaten - er kehrte erst am 22.05.2019 nach einem über zwei Jahre dauernden Aufenthalt außerhalb Österreichs in das Bundesgebiet zurück - kann auch nicht von einer Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Zudem beruhte der Aufenthalt auf einem Asylantrag, der unbegründet und im Anschluss an eine illegale Einreise gestellt worden war, weshalb sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH 23.02.2017, Ra 2017/21/0009, wonach bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 4 1/2 Jahren auf Basis eines unberechtigten Antrags auf internationalen Schutz auch dann nicht von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib aus-gegangen werden muss, wenn "außerordentliche Integrationsbemühungen" vorliegen, wie etwa Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement.

Der Beschwerdeführer befand sich demgegenüber viel weniger lange im Inland und verfügt über kein nachgewiesenes soziales sowie kein berufliches Engagement. Im Gegenteil: Er ist nach eigenen Angaben auf staatliche Hilfe in Österreich angewiesen.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen solchen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Berufstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Ferner wiegt zu seinen Lasten, dass er von der Grundversorgung lebt und keine Integrationsmerkmale aufweist.

Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt IV. abzuweisen.

3.5. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V.)

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, die Festlegung eines solchen Staates wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Nach § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.

§ 50 Abs 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Es fehlt auch jedes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet würde. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre.

Der arbeitsfähige Beschwerdeführer wird aufgrund seines jugendlichen Alters und seines guten Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Nigeria zumindest notdürftig leben zu können. Er ist dort aufgewachsen und in die Schule gegangen, spricht Edo und Englisch und hat Erfahrungen mit der örtlichen Lebensweise gesammelt. So kann er eventuell vorhandene Sozialkontakte zu Menschen nutzen, die im Herkunftsstaat leben, oder jedenfalls neue knüpfen, selbst wenn familiäre Unterstützung ausbleibt.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Es genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach seiner Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, dass er möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsland. Somit fehlen im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Dass der Beschwerdeführer also im Herkunftsstaat, dessen Sprache er spricht und in dem er aufwuchs und sozialisiert wurde, in existenzielle Schwierigkeiten geraten könnte, ist nicht ernstlich anzunehmen.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht neu behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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