TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 W224 2220346-1

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs2 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
PrivSchG §8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W224 2220346-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX , über das Verhalten der Bildungsdirektion für Salzburg im Zusammenhang mit dem Entzug des Rechtes der Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX ":

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 19.05.2019 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Bildungsdirektion für Salzburg in Vollziehung des Gesetzes (Privatschulgesetz) ein. Diese Beschwerde (im Folgenden: Verhaltensbeschwerde) begründeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem behaupteten "in höchstem Maße kindswohlschädigenden Verhalten der Bildungsdirektion Salzburg" im Zusammenhang mit jenem Bescheid vom 09.05.2019 (Zl. 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019), mit dem das Recht zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " entzogen wurde.

Das Begehren der Verhaltensbeschwerde sei, eine Übergangsfrist von sieben Wochen (somit bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2018/19) zu erwirken.

2. Die Bildungsdirektion für Salzburg übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 11.06.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.06.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 09.05.2019, Zl. 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, stellte die Bildungsdirektion für Salzburg fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 lit. b iVm § 4 Abs. 1 lit. c PrivSchG das Recht zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " mit sofortiger Wirkung erlischt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2019, Zl. W129 2220151-1/2E, wurde die vom Schulerhalter eingebrachte Beschwerde gegen den genannten Bescheid rechtskräftig abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die von den Beschwerdeführern erhobene Verhaltensbeschwerde sowie den Gerichtsakt zu W129 2220151-1/2E.

Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt - das Erlöschen des Rechtes zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " - ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des genannten Gerichtsaktes und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Verwaltungshandeln wird daher nur unter der Voraussetzung im Wege einer so genannten Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bekämpfbar, wenn die Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht durch eine einfachgesetzliche Regelung eingeräumt wird (vgl. dazu VfSlg. 19.986/2015; VwGH 17.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN; 30.04.2018, Ro 2016/01/0013).

Der einfache Gesetzgeber hat im Privatschulgesetz keine Möglichkeit vorgesehen, eine - wogegen immer gerichtete - Verhaltensbeschwerde zu erheben. Die Verhaltensbeschwerde der Beschwerdeführer findet demnach im Privatschulgesetz keine Grundlage. Darüber hinaus existiert indes keine sonstige - nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG erforderliche - einfachgesetzliche Bestimmung, die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine derartige Verhaltensbeschwerde vorgesehen hätte.

Die Verhaltensbeschwerde ist daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Zurückweisung der Beschwerde stützt sich auf die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN; 30.04.2018, Ro 2016/01/0013).

Schlagworte

Bildungsdirektion, Entzug des Rechts zur Schulführung, Privatschule,
Rechtsgrundlage, Verhaltensbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2220346.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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