TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/8 W180 2220988-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8d Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2220987-1/3E

W180 2220988-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerden von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-11606272010 und AZ II/4-DZ/16-11609926010, betreffend Direktzahlungen 2015 und 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Antragsjahr 2015:

1. Der Beschwerdeführer stelle am 13.04.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Beschwerdeführer trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2889274010, wies die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer 27,08 Zahlungsansprüche im Wert von EUR 167,03 zu und gewährte ihm Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 7.911,80. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 4.488,02, auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 2.011,53 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.412,25.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. In weiterer Folge erließ die AMA drei Abänderungsbescheide (vom 31.08.2016, Zahl II/4-DZ/15-4255689010; vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/15-5251862010, vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8096593010) mit denen dem Beschwerdeführer jeweils geringfügig reduzierte Beihilfenbeträge für das Antragsjahr 2015 gewährt wurden (Bescheid vom 31.08.2016 minus 61 Cent; Bescheid vom 05.01.2017 minus EUR 4,75; Bescheid vom 12.01.2018 minus EUR 5,46, jeweils gegenüber dem Erstbescheid vom 28.04.2016). Da die Beträge unter der Bagatellgrenze lagen, erfolgten keine Rückforderungen. Der erste der genannten Abänderungsbescheide resultierte aus einer Umstellung der Berechnung der Anzahl der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen. Mit dem zweiten der genannten Abänderungsbescheide berücksichtigte die AMA die Ergebnisse einer am 02.08.2016 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle; die Behörde ging bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 40,1367 ha von einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche des Beschwerdeführers von 39,7590 ha, somit von einer Differenzfläche von 0,3778 ha, aus, woraus sich eine Verringerung der zugewiesenen Zahlungsansprüche um 0,0756 ZA ergab. Sanktionen wurden für die Differenzfläche nicht verhängt. Mit dem dritten der genannten Abänderungsbescheide wurde schließlich - bei gegenüber dem Vorbescheid vom 05.01.2017 unveränderter ermittelter Fläche - das dem Reduktionsfaktor gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 unterliegende Flächenausmaß auf dem Feldstück (FS) 1, Schlag (SL) 1 und 4, um 16 m² und um 102 m², zusammen also um 118 m² erhöht, woraus eine weitere Verringerung der zugewiesenen Zahlungsansprüche um 0,0094 ZA resultierte.

Gegen die genannten drei Abänderungsbescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Schreiben vom 17.08.2018 teilte die AMA dem Beschwerdeführer mit, dass ein Abgleich der Referenzflächen 2017 mit den Beantragungen der Jahre 2013 bis 2016 ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2013 bis 2016 einzelne Feldstücke/Schläge (zur Gänze oder teilweise), die im Antragsjahr 2017 keine landwirtschaftliche Fläche mehr darstellen würden, beantragt habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, für die im Schreiben detailliert als klärungsbedürftig angeführten Teilflächen des FS 1 SL 2 und 4 (SL 2 11 Teilflächen im Gesamtausmaß von 0,6453 ha; SL 4 neun Teilflächen im Gesamtausmaß von 0,2073 ha) bekannt zu geben, dass die Beantragung in den Jahren 2013 bis 2016 zu Recht erfolgte und entsprechende Nachweise vorzulegen.

5. In seinem Antwortschreiben vom 06.09.2018 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ab 2017 eine Änderung der Bewirtschaftung erfolgt sei (FS 1 SL 4), eine Fläche seit 2017 nicht mehr beweidet werde (näher genannte Teilfläche FS 1 SL 2) bzw. eine Anpassung an die Nutzung erfolgt sei (weitere Teilflächen FS 1 SL 2). Nachweise, dass die in Rede stehenden Flächen, die im Jahr 2017 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen sind, in den Vorjahren bewirtschaftet wurden, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 wies die AMA dem Beschwerdeführer 26,6949 Zahlungsansprüche zu, gewährte ihm Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 in der Höhe von EUR 7.889,28 und forderte in Hinblick auf den mit dem Erstbescheid vom 28.04.2016 gewährten und zur Auszahlung gelangten Betrag von EUR 7.911,80 den Betrag von EUR 22,52 zurück. Mit diesem Bescheid legte die AMA - neben der bereits im Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 erstmals berücksichtigten Differenzfläche auf der Alm und dem mit dem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 geänderten Flächenausmaß, das dem Reduktionsfaktor gemäß § 8a Abs. 2 MOG 2007 unterliegt - eine Differenzfläche von 0,6590 ha auf dem Heimbetrieb zugrunde. Der Tabelle "VWK-Heimbetrieb/Referenz-Flächenabgleich" ist zu entnehmen, dass die Differenzfläche den mit dem Schreiben vom 17.08.2018 beanstandeten Teilflächen auf dem FS 1 SL 1 und SL 4 entspricht (beanstandete Teilflächen SL 1 Bruttofläche Hutweide von 0,6453 ha, ergibt in Hinblick auf den Abzugsfaktor NLN von 0,7 eine Nettofläche von 0,4517 ha; beanstandete Teilflächen SL 4 Mähwiese/-Weide zwei Nutzungen von 0,2073 ha, zusammen also 0,6590 ha). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei einem Flächenabgleich des Antragsjahres mit der Fläche des Referenzjahres 2017 festgestellt worden sei, dass diese Fläche des Antragsjahres 2015 im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle. Da dies seitens des Beschwerdeführers nicht plausibel dargelegt worden sei, werde die beanstandete Fläche abgezogen. Die im Vergleich zum Vorbescheid vom 12.01.2018 um 0,6590 ha reduzierte ermittelte Fläche (davon 0,4517 ha Hutweidefläche, für die nur für 20 % der Fläche Zahlungsansprüche zugewiesen werden) führte zu einer um 0,2976 ZA herabgesetzten Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

Da die Flächenabweichung weder über 3 % noch über 2 Hektar lag, berechnete die AMA die Basisprämie auf Grundlage der ermittelten Fläche; Sanktionen wurden mit dem angefochtenen Bescheid nicht verhängt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist die vorliegende Beschwerde vom 06.02.2019 und brachte vor, dass die Behörde bereits im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt habe. Die Ergebnisse dieser Kontrolle würden im angefochtenen Bescheid aber ohne jegliche Begründung keine Berücksichtigung finden, sondern es würden die Ergebnisse einer Verwaltungskontrolle im Zuge eines Flächenabgleichs 2013 - 2017 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen werden. Diese Vorgangsweise sei unsachlich und widerspreche dem Erfahrungsgrundsatz, dass eine Verwaltungskontrolle im Jahr 2018 das Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht nachträglich genauer feststellen könne als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung aus dem Jahr 2012 vertrauen dürfen und habe darauf vertraut. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden; Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 seien daher nicht anzuwenden.

Antragsjahr 2016:

8. Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2016 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck wiederum in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Wie im Vorjahr trieb der Beschwerdeführer Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

9. Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5352951010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 in der Höhe von EUR 8.289,46. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 4.756,09, auf die Greeningprämie EUR 2.132,79 und auf die gekoppelte Stützung EUR 1.400,58. Die Behörde legte eine beantragte Gesamtfläche von 59,9828 ha und eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 59,5907 ha dem Bescheid zugrunde. Dabei berücksichtigte sie die Ergebnisse einer am 02.08.2016 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (anteilige Differenzfläche des Beschwerdeführers von 0,3921 ha). Ferner ging die AMA von 27,0019 verfügbaren Zahlungsansprüchen des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2016 (entsprechend dem Abänderungsbescheid vom 05.01.2017 betreffend das Antragsjahr 2015) und gemäß der Regelung, wonach die ermittelte Fläche für die Basisprämie maximal der Anzahl der beantragten Zahlungsansprüche entspricht, von einer ermittelten Fläche für die Basisprämie von 27,0019 ha aus. Alle Zahlungsansprüche gelangten zur Auszahlung, die Differenzfläche von 0,3921 ha hatte daher keine Auswirkung auf den Beihilfenbetrag. Sanktionen wurden nicht verhängt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

10. Mit Abänderungsbescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/16-8105009010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 einen um EUR 1,24 reduzierten Beihilfenbetrag. Dabei ging sie im Unterschied zum Vorbescheid von 26,9925 dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen aus (entsprechend dem zeitgleich ergangenen Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015). Wiederum gelangten alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Der Betrag von EUR 1,24 EUR wurde vom Beschwerdeführer nicht rückgefordert.

Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

11. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA dem Beschwerdeführer schließlich einen - gegenüber dem Erstbescheid vom 05.01.2017 - um EUR 35,61 reduzierten Beihilfenbetrag und forderte diesen Betrag zurück. Die Behörde berücksichtigte mit diesem Bescheid wie im Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 betreffend das Antragsjahr 2015 den Referenz-Flächenabgleich und brachte eine Differenzfläche von 0,6590 ha bei der ermittelten Heimfläche in Abzug. Sie ging von 26,6949 verfügbaren Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2016 aus (entsprechend Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 betreffend das Antragsjahr 2015). Wieder gelangten alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung, die Differenzfläche von 0,3921 ha auf der Alm und die Differenzfläche von 0,6590 ha auf dem Heimbetrieb hatten daher keine Auswirkung auf den Beihilfenbetrag. Sanktionen wurden ebenfalls nicht verhängt.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende zweite Beschwerde, ebenfalls vom 06.02.2019. Die Beschwerde ist wortgleich mit der Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 betreffend das Antragjahr 2015.

13. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2019 die Beschwerden und die Verfahrensakten vor.

14. Mit Schreiben vom 12.07.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass mit den beiden angefochtenen Bescheiden seitens der Behörde keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt worden seien, weshalb das Beschwerdevorbringen, solche seien mangels Verschulden des Beschwerdeführers nicht zu verhängen, ins Leere gehe. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Antwort auf das Schreiben der Behörde vom 17.08.2018 keine Nachweise dafür vorgelegt habe, dass die Flächen, die 2017 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen mehr waren, in den Antragsjahren 2015 und 2016 bewirtschaftet worden seien. Auch mit den Beschwerden seien keine Nachweise vorgelegt worden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist ist fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer stelle einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Er trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf. Der Bewirtschafter der Alm stellte ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen.

Dem Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2015 bei einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 40,1367 ha über eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche von 39,7590 ha.

Der Beschwerdeführer beantragte auf seinem Heimbetrieb landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 20,8994 ha, tatsächlich standen ihm aber nur beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 20,2404 ha zur Verfügung. Davon waren 1,7623 ha Hutweiden (FS 1 SL 2, FS 1 SL 3 und FS 2 SL 2); eine Teilfläche des FS 1 SL 1 im Ausmaß von 0,0403 ha und eine Teilfläche des FS 1 SL 4 im Ausmaß von 0,0690 ha wurde nicht im Jahr 2015, aber im Jahr 2013 als Hutweide beantragt.

Davon ausgehend waren dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung, dass für die Almfläche im Ausmaß von 39,7590 ha, die Hutweidenflächen im Ausmaß von 1,7623 ha und die zuvor genannten Teilflächen, die im Jahr 2013 als Hutweiden beantragt wurden, ein Reduktionsfaktor auf 20 % der Fläche anzuwenden ist, 26,6949 Zahlungsansprüche zuzuweisen. Dies ist mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 erfolgt. Sanktionen wurden mit dem angefochtenen Bescheid nicht verhängt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte auch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016.

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2016 26,6949 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 09.01.2019 betreffend das Antragsjahr 2016 gelangten alle Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Sanktionen wurden mit diesem Bescheid nicht verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere den Mehrfachanträgen-Flächen und den Bescheiden zu den Antragsjahren 2015 und 2016.

Zunächst ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Beschwerden als Beschwerdegegenstand nur die Referenzfläche genannt und auf den diesbezüglichen Flächenabgleich eingegangen wird, nicht jedoch auf die Ermittlung der Almfutterfläche und auf das Flächenausmaß der im Antragsjahr 2015 nicht als Hutweide, aber im Jahr 2013 als Hutweide beantragten Flächen. Die Almfutterfläche und das Flächenausmaß der im Jahr 2013 als Hutweiden beantragten Flächen ist daher nicht beschwerdegegenständlich. Das Gericht konnte die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde übernehmen.

Die Beschwerdeausführungen zum Referenz-Flächenabgleich zielen darauf ab, aufzuzeigen, dass dem Beschwerdeführer an einer Überbeantragung kein Verschulden trifft, weshalb keine Kürzungen und Ausschlüsse vorzunehmen seien. Dieses Vorbringen geht aber ins Leere, da mit den angefochtenen Bescheiden keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt wurden.

Soweit man darüber hinaus die Beschwerdeausführungen auch so versteht, dass damit die Berichtigung der Beihilfenberechnung um die im Zuge des Referenz-Flächenabgleichs ermittelte Differenzfläche von 0,6590 ha angefochten wird, ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat die Feststellung der Behörde, dass die in Rede stehenden Teilflächen der SL 2 und 4 des FS 1 im Jahr 2017 keine landwirtschaftlichen Nutzflächen sind, nicht bestritten. Nachweise, dass diese Flächen in den gegenständlichen Antragsjahren 2015 und 2016 als landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet wurden, hat der Beschwerdeführer, nachdem er von der Behörde dazu im verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgefordert wurde, nicht vorgelegt. Auch mit der Beschwerde erfolgte keine Vorlage von Nachweisen, zudem ist der Beschwerdeführer der Beurteilung der Behörde, die Flächen seien bereits 2015 und 2016 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden, in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.

Der Beschwerdeführer hinterfragte in seiner Beschwerde - in Hinblick auf eine Vor-Ort-Kontrolle seines Heimbetriebes im Jahr 2012 - bloß die Methode des Flächenabgleichs und brachte vor, es sei unsachlich und widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass eine Verwaltungskontrolle im Jahr 2018 das Ausmaß der landwirtschaftlichen Nutzfläche vergangener Wirtschaftsjahre nicht nachträglich genauer feststellen könne als eine VOK zum damaligen Zeitpunkt. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, dass in den im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegenständlichen Antragsjahren 2015 und 2016 eben keine Vor-Ort-Kontrolle auf dem Betrieb des Beschwerdeführers erfolgte. Die angesprochene Vor-Ort-Kontrolle fand im Jahr 2012 statt; das nicht beschwerdegegenständliche Antragsjahr 2012 wurde im Übrigen auch nicht in den Referenz-Flächenabgleich einbezogen. Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich damit als nicht nachvollziehbar.

Da der Beschwerdeführer den Feststellungen der Behörde nicht konkret und schlagbezogen entgegentrat, weder im Verwaltungsverfahren noch mit der Beschwerde Nachweise zur Bewirtschaftung der in Rede stehenden Flächen vorlegte und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein entsprechendes Vorbringen und Beweisanbote erstattete, besteht für das Gericht kein Anlass, die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde in Zweifel zu ziehen. Das Gericht legt daher den Feststellungen zugrunde, dass die in Rede stehenden Flächen auf den Schlägen 2 und 4 des Feldstückes 1 im Ausmaß von 0,6590 ha in den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren dem Beschwerdeführer nicht als beihilfefähige Flächen zur Verfügung standen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

Unterabsatz 1 gilt nicht in Mitgliedstaaten, die Artikel 21 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden.

Die Mitgliedstaaten können Betriebsinhabern, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, Zahlungsansprüche zuweisen, sofern die Betriebsinhaber die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllen und:

[...]

c) die niemals eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 innehatten und überprüfbare Nachweise dafür vorlegen, dass sie zu dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 für das Antragsjahr 2013 festgesetzten Zeitpunkt Erzeugung, Zucht oder Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich durch Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, betrieben haben. Die Mitgliedstaaten können für diese Kategorie von Betriebsinhabern eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen.

[...]

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

(2) bis (4) [...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen der Direktzahlungsregelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeten Gesamtfläche oder der für Zahlungen im Rahmen einer flächenbezogenen Stützungsmaßnahme angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen von Flächen auf Ebene einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 und 33 VO (EU) 1307/2013 durch Aktivierung der dem Antragsteller im Jahr 2015 oder danach zugewiesenen Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im jährlich abzugebenden Mehrfachantrag-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß § 8d Abs. 2 MOG 2007 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche.

Der Beschwerdeführer stellte in den beiden verfahrensgegenständlichen Antragsjahren Mehrfachanträge-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Die belangte Behörde wies dem Beschwerdeführer zunächst Zahlungsansprüche auf Grundlage der von ihm im Antragsjahr 2015 beantragten Flächen zu und gewährte ihm antragsgemäß Direktzahlungen.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer auf der Alm BNr. XXXX im Jahr 2016 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und eines im Jahr 2018 durchgeführten Referenz-Flächenabgleichs 2017 ging die Behörde im angefochtenen Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 von einer um 0,3778 ha verringerten Almfutterfläche und einer um 0,6590 ha reduzierten Heimfläche aus, verringerte - unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors für Alm- und Hutweideflächen - entsprechend die zuzuweisenden Zahlungsansprüche und forderte EUR 22,52 an bereits gewährter Prämie vom Beschwerdeführer zurück. Die verringerte Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen im Antragsjahr 2015 führte zu einer Prämienreduktion im Antragsjahr 2016 um EUR 35,61; dieser Betrag wurde mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2016 vom Beschwerdeführer zurückgefordert.

Mit seinen Beschwerden wendete sich der Beschwerdeführer nur gegen den Referenz-Flächenabgleich 2017, die Reduktion der Almfutterfläche blieb unbestritten. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, Kürzungen und Ausschlüsse seien mangels Verschuldens des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen, geht die Beschwerde - wie schon oben in der Beweiswürdigung erwähnt - ins Leere, da mit den angefochtenen Bescheiden keine Sanktionen ausgesprochen wurden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer der Beurteilung der Behörde, die im Referenz-Flächenabgleich 2017 beanstandeten Flächen seien bereits 2015 und 2016 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden, nicht konkret und schlagbezogen entgegengetreten und wurden von ihm Nachweise einer Bewirtschaftung dieser Flächen in den Jahren 2015 und 2016 weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt noch angeboten. Das Gericht sah sich daher nicht veranlasst, die Feststellung der Behörde in Zweifel zu ziehen und legte diese seiner Entscheidung zugrunde.

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Prämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die Behörde war daher verpflichtet, entsprechend der reduzierten ermittelten Fläche im Antragsjahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu korrigieren und den ausbezahlten Prämienbetrag 2015, soweit er den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

Die Reduktion der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 schlägt in der Folge auf das Antragsjahr 2016 durch und führt zu einer entsprechenden Reduktion der Basisprämie und Greeningprämie in diesem Antragsjahr.

Die angefochtenen Entscheidungen der AMA erfolgten somit zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachweismangel, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2220988.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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