TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W203 2220804-1

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §17 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W203 2220804-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX und seine erziehungsberechtigte Mutter XXXX , alle wohnhaft in: XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18.06.2019, GZ I-29050/1-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 13.03.2019 entschied die Schulkonferenz der Volksschule XXXX in XXXX (im Folgenden: VS XXXX ), dass der Beschwerdeführer auf Antrag der Klassenlehrerin von der 1. In die 0. Schulstufe (Vorschulstufe) wechselt.

Im Rahmen dieser Konferenz gab die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers einen "Bericht" den Beschwerdeführer betreffend ab, aus dem hervorgeht, dass dieser an folgenden Defiziten leide:

* Mangelnde Konzentrationsfähigkeit

* verminderte Merkfähigkeit

* graphomotorische Schwäche, verkrampfte Stifthaltung, die Zeilen im Heft und im Buch können nicht eingehalten und viele Buchstaben nicht in der richtigen Schreibrichtung und in einer an die Schulschrift angenäherten Form geschrieben bzw. abgeschrieben werden

* das Aufschreiben lautgetreuer Wörter mit den bereits bekannten Buchstaben sei nicht möglich

* große Schwierigkeiten in der phonematischen Bewusstheit: Silben könnten nicht lautgetreu wiedergegeben werden, Reproduktion von Buchstaben falle schwer

* beim Lesen sei kein Zusammenlauten möglich

* der Beschwerdeführer könne sich aufgrund seines schweren Sprachfehlers nicht klar sprachlich äußern und artikulieren

* im Fach Mathematik sei der Beschwerdeführer im zählenden Rechnen verhaftet und könne nicht mit Mengen hantieren

Aus dem "Protokoll des Förderunterrichtes" geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Eintritt in den Förderunterricht (am 11.09.2018) Defizite im Bereich der Konzentrationsfähigkeit, der Merkfähigkeit sowie eine falsche Stifthaltung (fehlender Drei-Punkt-Griff) aufgewiesen habe. Es hätten sich auch im Bereich der Kommunikation Auffälligkeiten gezeigt. Die gesprochenen Wörter des Beschwerdeführers seien zu diesem Zeitpunkt kaum zu verstehen gewesen, er sei jedoch motiviert gewesen, an den Angeboten des Förderunterrichtes teilzunehmen. Er habe sich dabei interessiert und lernwillig gezeigt. Bereitgestellt wurde eine Aufstellung über die im Förderunterricht durchgeführten Übungen und die daraus erfolgten Beobachtungen. Zusammengefasst ergab sich daraus, dass es dem Beschwerdeführer schwergefallen sei, seinen eigenen Namen aufzuschreiben und das von diesem geschriebene Wortbild habe nicht als solches erkannt werden können. Silben hätten nicht lautgetreu wiedergegeben werden können und der Beschwerdeführer habe Probleme bei der Reproduktion von Buchstaben gehabt. Durch den Einsatz von Gebärden sei es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Buchstaben Silben zuzuordnen und diese dann auch korrekt zu benennen. Auch bei der Buchstabenfestigung habe dem Beschwerdeführer die gebärdenunterstützte Sprache geholfen. Es habe im Rahmen des Förderunterrichts beobachtet werden können, dass der Beschwerdeführer bemüht gewesen sei, die Übungen umzusetzen, jedoch hätten Verbesserungen nur in Teilbereichen erzielt werden können. Es hätten sich weiterhin Defizite - vor allem im Bereich des Lesens - gezeigt. Der Beschwerdeführer habe einzelne Buchstaben konkret benennen können, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, diese zusammenzulauten. Weiters habe der Beschwerdeführer die Buchstaben B und D verwechselt. Die Probleme im Bereich der Kommunikation hätten unverändert bestanden (Beispiel: "Da id bitte to den? [= Darf ich bitte aufs Klo gehen?]). Auch sei der Beschwerdeführer bereits mit geringen Lerninhalten teilweise überfordert und nicht in der Lage gewesen, zweisilbige Wörter zu erlesen. Auch hier hätten - trotz intensiver Unterstützung im Förderunterricht - kaum Fortschritte erzielt werden können. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der im Förderunterricht gewonnen Erkenntnisse mit den Anforderungen der 1. Klasse VS zum damaligen Zeitpunkt überfordert. Eine weitere Förderung im Rahmen eines Unterrichts nach Vorschullehrplan könne möglicherweise eine Unterstützung für den Beschwerdeführer darstellen. Es habe auch im Rahmen der Aufgabenbetreuung festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Mathematik beim Zehnerübergang im Zahlenraum 20 die Aufgaben zählend löse, was darauf schließen lassen könne, dass er Rechenstrategien nicht anwendet.

Dem Bericht der Logopädin bzw. Sprachheillehrerin (betreffend das Schuljahr 2018/19) ist zu entnehmen, dass im Zuge einer sprachheilpädagogischen Routineüberprüfung festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer an einer Artikulationsstörung, einer universellen Dyslalie, leide. Er könne einige Laute nicht bilden oder diese würden durch einen anderen Laut ersetzt, seine Sprache sei fast unverständlich. Die Sprachheillehrerin habe daraufhin die Mutter des Beschwerdeführers kontaktiert, diese habe der Sprachheillehrerin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer privat eine Logopädin aufsuche und eine schulische Betreuung nicht gewünscht sei. Diese Ablehnung einer Betreuung sei auch schriftlich am 09.10.2018 erfolgt. Ende Oktober 2018 habe die Klassenlehrerin der Sprachheillehrerin berichtet, dass sich die Sprache des Beschwerdeführers nicht gebessert habe und er sich nicht artikulieren könne. Die Sprachheillehrerin habe sich - nach Einholung der Erlaubnis der Mutter des Beschwerdeführers - an die privat konsultierte Logopädin gewandt. Diese habe ihr mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in zweiwöchigen Abständen zu ihr käme, was aber viel zu wenig sei. Außerdem sollten die erlernten Übungen zu Hause regelmäßig wiederholt und geübt werden, was nicht geschehe. Man habe sich darauf geeinigt, ein Elterngespräch mit der Klassenlehrerin, mit der auswärtigen Logopädin und der Sprachheillehrerin durchzuführen. Es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Logopädin einen Therapieplan durchführe und er in der Schule von der Sprachheillehrerin in Form von therapeutischen Übungen und Therapieintensivierung unterstützt werde. Dazu sei es aber nie gekommen, letztlich habe ein telefonisches Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers im Jänner 2019 stattgefunden, in welchem dieser der Sprachheillehrerin mitteilte, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in außerschulischer logopädischer Betreuung befinde und die Sprachheillehrerin den Beschwerdeführer, "wenn sie wolle eh betreuen könne". Am 14.02.2019 wurde von den Eltern des Beschwerdeführers eine diesbezügliche schriftliche Einverständniserklärung unterfertigt. Bisher hätten fünf Übungseinheiten zwischen dem 15.02.2019 und dem 15.03.2019 stattgefunden. Der Beschwerdeführer verfüge über ein gutes Hörvermögen, es gäbe keine Auffälligkeiten. Eine genaue Untersuchung (Hörscreening) habe nicht durchgeführt werden können, da dies von den Eltern des Beschwerdeführers abgelehnt worden sei.

Aus dem Bericht der Direktorin geht zusammengefasst hervor, dass durch viele Gespräche mit der Klassenlehrerin Strategien und Maßnahmen für das Fortkommen des Beschwerdeführers erarbeitet und diese im Unterricht eingebaut worden seien. Persönliche Gesprächsangebote seien von den Eltern des Beschwerdeführers nicht angenommen worden. Bei Telefonaten sei es zu widersprüchlichen Aussagen (Verleumdungen) gekommen, weswegen sich die Klassenlehrerin geweigert habe, ohne Zeugen mit den Eltern des Beschwerdeführers zu telefonieren. Es seien bei Telefonaten Beschuldigungen gegen die Lehrerin ausgesprochen worden. Ein persönliches Gespräch habe nur einmal zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und dem zuständigen Schulqualitätsmanager stattgefunden. Den Vorwurf des Vaters des Beschwerdeführers betreffend, dass der Beschwerdeführer durch die Klassenlehrerin von Linkshändigkeit auf Rechtshändigkeit umgelernt werde, habe sich die Direktorin durch Teilnahme am Unterricht ein Bild gemacht und festgestellt, dass der Beschwerdeführer selbständig immer die rechte Hand zum Zeichnen und Schreiben verwende. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, welche Hand er verwende.

2. Gegen die Entscheidung der Schule vom 13.03.2019 wurde - gemäß den Angaben der Schule fristgerecht - Widerspruch erhoben und dieser damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei einem Wechsel in die Schulstufe O unterfordert wäre.

3. Aus einer Stellungnahme vom 04.06.2019, verfasst durch die Direktorin der VS XXXX , gehen die bereits in den vorgängig angeführten Stellungnahmen aufgezählten Defizite des Beschwerdeführers im Bereich des Sprechens und des Lesens sowie im Fach Mathematik hervor.

4. Einem "Gedächtnisprotokoll" über ein Gespräch zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der Schulleiterin sowie mit dem zuständigen Schulqualitätsmanager (im Folgenden: SQM), welcher dieses auch niedergeschrieben hat, ist zu entnehmen, dass es notwendig gewesen sei, ein zusätzliches Fachgutachten durch die Leiterin der VS XXXX (datiert mit 04.06.2019) einzuholen, da der Vater des Beschwerdeführers das schulpsychologische Gutachten nicht wie vereinbart in voller Länge vorgelegt habe. Es seien nur von diesem ausgewählte Abschnitte bereitgestellt worden. Da durch eine solche fragmentarische Vorlage eine solide Entscheidungsfindung nicht erfolgen habe können, sei das vorgenannte Gutachten eingeholt worden. Dies sei dem Vater des Beschwerdeführers auch telefonisch mitgeteilt worden. Dieses Gutachten sei mit dem Vater des Beschwerdeführers "ziemlich wortident" durchgesprochen worden und er sei darüber informiert worden, dass dem Einspruch gegen die Umstufung in die Vorschule seitens des SQM nicht Folge gegeben werden könne. Im Anschluss daran seien mit dem Vater des Beschwerdeführers diverse Möglichkeiten die weitere Vorgehensweise betreffend erläutert worden, dieser habe sich Bedenkzeit erbeten, um diese Möglichkeiten mit seiner Ehefrau (der Mutter des Beschwerdeführers) zu besprechen. In einer Ergänzung zum Protokoll wurde festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Schule betreffend eine Umstufung in die Vorschulstufe erhoben habe und daraus folgend dem Beschwerdeführer ein Zeugnis mit "Nicht genügend" in Deutsch/Lesen/Schreiben ausgehändigt habe werden müssen.

5. Mit Bescheid vom 18.06.2019 wurde durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) über den Widerspruch "entschieden" und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Vorschulstufe zu besuchen habe. Begründet wurde dies mit den bereits angeführten Defiziten. Dem Beschwerdeführer gelinge es aufgrund seiner großen Probleme nicht, die Lehrplanziele in Deutsch zu erfüllen. Dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers, dass dieser in der Vorschule unterfordert sei, sei entgegenzuhalten, dass die bestehenden Leistungsschwächen derzeit zu einer Überforderung des Beschwerdeführers führen würden, dass er individuell in der Vorschulstufe besser gefördert werde und dass dadurch der Lernsituation des Beschwerdeführers besser entsprochen werden könne.

6. Am 25.06.2019 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine erziehungsberechtigen Eltern, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Rückstufung in die Vorschule damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Aussprache, im Lesen und im Schreiben Probleme habe. Die Aussprache betreffend werde seit dem Kindergarten logopädische Hilfe vom "VJJK" und seit ca. sechs Monaten auch durch einen privaten Logopäden in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer mache seither große Fortschritte. Das Lesen betreffend wurde ausgeführt, dass sich dieses "zwischen dem 5. und 8. Lebensjahr" entwickle, was bedeute, dass der Beschwerdeführer "in der 2. Klasse durch Förderung besser daran partizipieren" könne. Das schlechte Schriftbild komme nur daher, dass der Beschwerdeführer "beiderseitig" sei, "verstärkte Hand links", dies aber in der Schule nicht unterstützt werde, obwohl sogar ein ärztliches Attest vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer werde immer gezwungen, mit der rechten Hand zu schreiben, wobei er sich verkrampfe. Der Beschwerdeführer sehe das "Thema Sitzenbleiben" bzw. "Rückstufung" als Strafe und verstehe nicht, dass er fünf Tage vor dem Ende des Schuljahres 2018/19 zurückgestuft werde und trotzdem noch "den Stoff der 1. Klasse mache". Eine Rückstufung werde das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers beeinflussen, da er dann denke, dass er versagt habe. Dadurch ziehe sich der Beschwerdeführer "wieder zurück". "Sitzenbleiben" sei nicht positiv, wenn ein Kind sich verbessern solle. Der Beschwerdeführer sei "von sich aus" nicht motiviert, die erste Klasse zu wiederholen, und daher werde es keine diesbezüglichen Erfolge geben. Der Lehrer, die Direktorin und der SQM würden einen "Attributionsfehler" entwickeln und "einfach über jegliche Persönlichkeit" urteilen. Die Wiederholung der Klasse werde nichts ändern, da durch diese Maßnahme der Beschwerdeführer in einer "reinen Warteschleife" verkomme und dies "sinnlos" und eine "reine Zeitverschwendung" sei. Eine "Ehrenrunde" wäre eine "Niederlage" für die Schule, weil den Eltern des Beschwerdeführers erklärt worden sei, dass die Schule "differenziert" arbeite. Wenn dies so wäre, dürfte eine Rückstufung nicht erforderlich sein. Wenn ein Besuch der

2. Klasse im nächsten Jahr abgelehnt werde, hätten die Eltern des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem entschieden, dass sie das österreichische Schulsystem "übergehen" und in das deutsche wechseln würden, da es dort ein Wiederholen der ersten Schulstufe nicht gäbe und viele "Flexi Klassen" mit Möglichkeit der individuellen Förderung angeboten würden. Es sei bedenklich, wenn Lehrkräfte Kinder nicht sachlich bewerten würden, sondern diese aus einer persönlichen Aversion heraus schlechter unterstützen bzw. fördern. Man neige dazu, die Herkunft und das Leben mit in die Bewertung einfließen zu lassen.

7. Mit Schreiben vom 01.07.2019, einlangend h.g. mit 03.07.2019, wurde die Beschwerde durch die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besucht seit dem Schuljahr 2018/19 die VS XXXX .

Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen - insbesondere durch Stellungnahmen der Klassenlehrerin, der Schulleiterin der betreffenden VS sowie auch einer an der Schule tätigen Sprachheillehrerin - geht klar hervor, dass der Lernsituation des Beschwerdeführers im Schuljahr 2018/19 durch einen Wechsel in die Vorschulstufe besser entsprochen werden konnte als durch einen Verbleib in der 1. Schulstufe.

Seitens der Eltern des Beschwerdeführers wurde das erstellte schulpsychologische Gutachten der Behörde nur auszugsweise, d.h. nicht in vollem Umfang, vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Wieso das erstellte schulpsychologische Gutachten, welches nach Zustimmung der Eltern des Beschwerdeführers erstellt wurde, der belangten Behörde nur teilweise vorgelegt wurde, blieb unklar. Da die belangte Behörde ein weiteres Fachgutachten einer Volkschuldirektorin dieses Thema betreffend eingeholt hat, wird die Entscheidungsfindung durch die unvollständige Vorlage aber nicht verunmöglicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektionen wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2019, sind innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volkschule und der Sonderschule die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben.

3.2.2. Das Vorbringen des durch seine Eltern vertretenen Beschwerdeführers zeigt aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auf:

Ausschlaggebend für einen Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres ist gemäß § 17 Abs. 5 SchUG einerseits, ob dadurch "der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird" und andererseits, dass eine "Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten" ist. Über das Vorliegen dieser Umstände hat die Schulkonferenz zu entscheiden, nachdem sie durch den Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers auf die besondere Situation des Schülers aufmerksam gemacht wurde (vgl. dazu auch RV 1278 BlgNR, XX. GP, Erl. Zu § 17 Abs.5 UG).

Beide oben genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Aus den dazu ergangenen Stellungnahmen der Klassenlehrerin, der Betreuerin des Förderunterrichtes, der Logopädin/Sprachheillehrerin sowie der Direktorin und aus einer weiters ergangenen Stellungnahme seitens der Direktorin der VS XXXX , an deren inhaltlicher Richtigkeit auf Grund deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie des Umstandes, dass sich diese Ausführungen auf die Wahrnehmung mehrerer an der Schule tätiger Lehrpersonen bzw. Mitarbeiter stützen, keine Bedenken bestehen, geht hervor, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2018/19 mit der Lernsituation in der ersten Klasse Volkschule überfordert war. Der Beschwerdeführer weist hinsichtlich der deutschen Sprache große Defizite beim Schreiben, Lesen und Sprechen auf, die sich trotz intensiver Betreuung im Förderunterricht und letztlich auch durch eine Sprachheillehrerin nicht in einem Maße gebessert haben, die im Schuljahr 2018/19 einen Besuch der ersten Klasse Volkschule rechtfertigten würden.

Etwaige Befürchtungen, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2018/19 in der Vorschule unterfordert gewesen sein könnte, werden durch die bereits erwähnten Stellungnahmen nicht bestätigt. Es konnte hingegen von der Schule bzw. den dort tätigen Personen schlüssig dargestellt werden, dass der Lernsituation des Beschwerdeführers durch einen Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe besser entsprochen werden konnte.

Maßgeblich ist im verfahrensgegenständlichen Fall, welche Lernsituation entsprechend § 17 Abs. 5 SchUG dem Beschwerdeführer eher entspricht. Darauf wurde in der Beschwerde ebenso wenig substantiiert eingegangen, wie den Gutachten und Stellungnahmen entgegengetreten wurde. Den Gutachten und Stellungnahmen ist somit gerichtlicherseits zu folgen.

Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde entschieden hat, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2018/19 die Vorschulstufe in Form der Vorschulklasse zu besuchen hatte.

3.2.3. Das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers betreffend, dass der Beschwerdeführer nicht sachlich bewertet werden würde, sondern dass dies aus einer persönlichen Aversion heraus geschehe, ist festzuhalten, dass sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (einschließlich des Protokolls der Schulkonferenz) nicht ergibt, dass die an der Schule beschäftigen und in das Verfahren involvierten Personen in irgendeiner Art und Weise befangen wären. Im Gegenteil ist auszuführen, dass aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, dass sich die involvierten Lehrkräfte - insbesondere die Sprachheillehrerin - bemüht haben, dem Beschwerdeführer eine Unterstützung anzubieten, um mit diesem an den bestehenden Defiziten zu arbeiten.

3.2.4. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe für den Beschwerdeführer als entlastende Maßnahme anzuwenden war.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich ist, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Wechsel der Schulstufe zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006).

Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht und eine Durchführung von Amts wegen wird aufgrund der vorgängigen Erwägungen als nicht erforderlich angesehen.

3.2.6. Es ist daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.3. Es ist daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Deutschkenntnisse, minderjähriger Schüler, Schuljahr,
Schulkonferenz, Schulstufenwechsel, Überforderung, Volksschule,
Vorschulstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2220804.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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