TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 W227 2222199-1

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Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2222199-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18. Juli 2019, Zl. Präs/3a-7o6-3/2/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Unterrichtsjahr 2018/2019 den ersten Jahrgang (12. Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX .

2. Am 27. Juni 2019 entschied die Klassenkonferenz der XXXX , dass die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil sie in den Pflichtgegenständen "Englisch", "Angewandte Mathe-matik" und "Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung (BioGHE)" jeweils die Note "Nicht genügend" erhalten und somit die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sie lediglich die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand "BioGHE" anfocht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Bildungsdirektion für Oberösterreich gemäß § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 lit. c i.V.m. 4 und 6 SchUG aus, dass der Widerspruch der Beschwerdeführerin vom "16.9.2015" (gemeint wohl: 1. Juli 2019) als unbegründet abgewiesen werde, eine Abänderung der negativen Beurteilung im Pflichtgegenstand "BioGHE" nicht stattfinde, der erste Jahrgang von der Beschwerdeführerin somit nicht erfolgreich abgeschlossen worden sei und sie daher zum Aufsteigen in den zweiten Jahrgang nicht berechtigt sei.

Begründend führte die Bildungsdirektion für Oberösterreich zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Angewandte Mathematik" nicht angefochten habe. Zur bekämpften negativen Jahresbeurteilung in "BioGHE" sei ein Fachgutachten eingeholt worden, das der Beschwerdeführerin - wie auch die Stellungnahmen des Schulqualitätsmanagers, des Schulleiters und des Klassenvorstandes - im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich dazu nicht geäußert. Aufgrund der gut dokumentierten Aufzeichnungen der Lehrkraft sowie den Ausführungen im Fachgutachten sei die negative Jahresbeurteilung in "BioGHE" nachvollziehbar und zu Recht erfolgt. Da das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin neben dem "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "BioGHE" zwei weitere negative Beurteilungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Angewandte Mathematik" aufweise, sei die Beschwerdeführerin nicht zum Aufsteigen berechtigt.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst (hier relevant) Folgendes vorbringt:

Die Beschwerdeführerin sei in "BioGHE" nicht gerecht beurteilt worden und habe keine Möglichkeit gehabt, sich die negative Note auszubessern. Beim Biologietest seien auch viele Fragen gekommen, welche im Unterricht nicht durchgemacht worden seien. Der Notendurchschnitt der Klasse sei beim Test "immer" negativ, da die Schüler sich mit den Fragen nicht ausgekannt hätten oder die Fragen vor der Prüfung nicht unterrichtet worden seien. Die Lehrerin habe die "negativen" (gemeint: positiven) Noten an mehrere Schüler "hergeschenkt", damit die "negative Beurteilung der Klasse nicht aufschein[e]".

Sie bitte im Gegenstand "Biologie" die negative Note durch eine positive Note zu ersetzen, damit sie die "fehlenden" Prüfungen machen und somit in die nächsthöhere Klasse aufsteigen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die eigenberechtigte Beschwerdeführerin besuchte im Unterrichtsjahr 2018/2019 den ersten Jahrgang (12. Schulstufe) der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX .

Das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin weist in den Pflichtgegenständen "Englisch", "Angewandte Mathematik" und "Biologie, Gesundheit, Hygiene und Ernährung (BioGHE)" jeweils die Note "Nicht genügend" auf.

Die Benotung "Nicht genügend" (jeweils) in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Angewandte Mathematik" bekämpfte die Beschwerdeführerin nicht.

Im Pflichtgegenstand "BioGHE" sind die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin mit "Nicht genügend" zu beurteilen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem Akteninhalt. Dass die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "BioGHE" mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind, ergibt sich aus dem schlüssigen - auf den Unterlagen der Schule basierenden - Fachgutachten vom 10. Juli 2019, das die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin (trotz aller ihrer Bemühungen unter Berücksichtigung der attestierten Beeinträchtigung im Bereich der sprachlichen Entwicklung) sowohl im Bereich der Mitarbeit als auch in den Bereichen der mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen eindeutig negativ zu beurteilen waren.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen Entscheidungen, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Da die Beschwerdeführerin die Benotungen in den Pflichtgegenständen "Englisch" und "Angewandte Mathematik" nicht anfocht, überprüfte die Bildungsdirektion für Oberösterreich diese zutreffend nicht mehr (arg.: "behauptete" in § 71 Abs. 4 SchUG).

Die von der Beschwerdeführerin im Widerspruch behauptete unrichtige Beurteilung im Pflichtgegenstand "BioGHE" musste hingegen gemäß § 71 Abs. 4 SchUG überprüft werden. Diese ergab - wie oben festgestellt -, dass die Jahresleistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand "BioGHE" mit "Nicht genügend" zu beurteilen sind.

Folglich enthält das Jahreszeugnis der Beschwerdeführerin in drei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend", weshalb sie nach § 25 Abs. 1 SchUG die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Bildungsdirektion für Oberösterreich kam damit zu Recht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 1ff zu § 25 Abs. 1 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, negative
Beurteilung, Pflichtgegenstand, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2222199.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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