TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/26 W227 2181288-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
EStG 1988 §2 Abs2
StudFG §12 Abs3
StudFG §31 Abs4
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §8
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2181288-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde bei der Stipendienstelle Wien vom 25. Oktober 2017, DokNr. 386985101, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin bezog im Kalenderjahr 2016 von Jänner bis August 2016 monatlich € 464,- Studienbeihilfe. Ab Juni 2016 arbeitete sie bei der XXXX und erhielt in den Monaten Juni, Juli und August parallel zur Studienbeihilfe Bezüge von der XXXX .

2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde - gestützt auf die §§ 31 Abs. 4, 49 Abs. 3 und 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) - aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2016 im Ausmaß von € 1.738,77 ruhe und dieser Betrag von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen sei.

Begründend führte der Senat zusammengefasst Folgendes aus:

Die Nachverrechnung der Studienbeihilfe 2016 sei anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnzettel und der vom Bundesrechenzentrum übermittelten Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2016 (Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten inklusive Werbungskostenpauschale von gesamt €

328,08) erfolgt.

Diese habe ein Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes von € 8.405,77 (Bruttobezüge [€ 10.713,80] abzüglich insgesamt einbehaltene Sozialversicherung [€ 1.919,95] abzüglich Beträge gemäß § 16 EStG [€ 196,08] abzüglich Sonderausgabenpauschale [€ 60,-] abzüglich Werbungskostenpauschale [€ 132,-]) ergeben.

Die aliquote Zuverdienstgrenze 2016 (€ 6.667,-) sei somit um €

1.738,77 überschritten worden. Dieser zu Unrecht bezogene Betrag sei deshalb von der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen.

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Ihrer Ansicht nach seien Einkünfte dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt habe. Laut Jahreslohnzettel seien ihr tatsächlich nur €7.447,30 zugeflossen.

Die Berechnung der Studienbeihilfenbehörde rechne die Beschwerdeführerin "sozusagen reicher, als sie tatsächlich" sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin bezog im Kalenderjahr 2016 von Jänner 2016 bis August 2016 monatlich € 464,- Studienbeihilfe.

Im Juni, Juli und August 2016 bezog sie einen Bruttogehalt in der Höhe von jeweils € 2.857,-. Die Höhe der im Juli ausbezahlten Sonderzahlungen betrug € 2.142,80.

Der Sozialversicherungsbeitrag betrug im Juli 2016 insgesamt €

1.402,25 und im August 2016 € 517,70.

Für 2016 machte die Beschwerdeführerin Werbungskosten in der Höhe von € 328,08 geltend.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf dem (unstrittigen) Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Lohnzetteln der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2016.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 10.000,- übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugeben. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.

Gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

3.1.2. Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des Einkommenssteuergesetzes 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften (§ 3 Abs. 1 EStG) und steuerlich begünstigte Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zur Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7 [2018], Erl. zu § 8 sowie VwGH 19.12.2005, 2002/10/0114).

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Die Beschwerdeführerin bezog im Kalenderjahr 2016 von Jänner 2016 bis August 2016 insgesamt € 3.712,- Studienbeihilfe.

Gemäß § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Es sind somit die im Zeitraum des Studienbeihilfenbezugs (Jänner 2016 bis August 2016) erzielten Einkünfte heranzuziehen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird jedoch für die Berechnung des Einkommens nach dem Studienförderungsgesetz nicht das vom Arbeitgeber ausbezahlte Nettoeinkommen herangezogen, sondern das Einkommen i.S.d. § 8 ff StudFG i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG. Somit sind im gegenständlichen Fall vom Bruttoeinkommen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge, die Werbungskosten und die Sonderausgabenpauschale (§ 2 Abs. 2 EStG), nicht aber die Einkommenssteuer abzuziehen.

Daher ist für die Beurteilung des Einkommens der im angefochtenen Bescheid zutreffend berechnete Betrag in Höhe von € 8.405.77 (siehe neben den Feststellungen die oben unter Punkt I.2. wiedergegebene Berechnung) maßgeblich, nicht hingegen der tatsächlich netto ausbezahlte Betrag in Höhe von € 7.447,30.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG verringert sich die Zuverdienstgrenze aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Damit beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von €

10.000 für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (Jänner 2016 bis August 2016) den aliquoten Anteil von € 6.667.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG wird aufgrund des tatsächlich während des Studienbeihilfenbezugs erzielten Einkommens der Anspruch auf Studienbeihilfe neu berechnet. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage (§ 32 StudFG) den Betrag gemäß § 31 Abs. 3 StudFG übersteigt. Es sind somit die im Zeitraum des Studienbeihilfenbezugs (Jänner 2016 bis August 2016) erzielten Einkünfte (€ 8.405,77) der aliquotierten Einkommensgrenze (€ 6.667,00) gegenüberzustellen.

Folglich hat die Beschwerdeführerin gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG

1.738,77 zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Dass für die Berechnung des Einkommens nach dem Studienförderungsgesetz nicht das vom Arbeitgeber ausbezahlte Nettoeinkommen, sondern das Einkommen i.S.d. § 8 ff StudFG i.V.m. § 2 Abs. 2 EStG heranzuziehen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Jahreseinkommen, Rückzahlungsverpflichtung,
Ruhen des Anspruchs, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe - Ruhen,
Zeitraumbezogenheit, zumutbare Eigenleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2181288.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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