TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W179 2222850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

NRWO §1 Abs2
NRWO §25 Abs1
NRWO §30 Abs1
NRWO §32 Abs1
NRWO §32 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W179 2222850-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den - aufgrund des in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde der XXXX am XXXX getroffenen Beschlusses - vom zuständigen Bürgermeister als Vorsitzenden der genannten Wahlbehörde am selben Tage ausgefertigten Intimationsbescheid, GZ XXXX , betreffend einen Berichtigungsantrag zum Wählerverzeichnis, beschlossen:

Die Beschwerde wird infolge Verspätung als auch bereits eingetretener Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am Samstag, den XXXX , ging die gegen den abweisenden Intimationsbescheid der zuständigen Gemeindewahlbehörde erhobene verfahrensgegenständliche Beschwerde bei dieser per E-Mail ein und legte diese das Rechtsmittel samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am Dienstag, den XXXX (hg Eingang), vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

2. Zunächst wird der Verfahrensgang als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

Weiters ist festzustellen:

3. Als Stichtag im Sinne des § 1 Abs 2 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) wurde von der Bundesregierung der 9. Juli 2019 per Verordnung bestimmt.

4. Auf dem Boden des dargestellten Stichtages waren ausweislich § 25 Abs 1 iVm § 30 Abs 1 iVm § 32 Abs 1 und Abs 2 NRWO der letztmögliche Zeitpunkt zum Einbringen einer Beschwerde bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde - Freitag, der 16. August 2019 -, sowie der letztmögliche Zeitpunkt für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine gegen eine Entscheidung einer Wahlbehörde erhobene Beschwerde - Dienstag, der 20. August 2019.

5. Die Wählerverzeichnisse wurden endgültig mit Freitag, dem 23. August 2019, geschlossen.

2. Beweiswürdigung:

6. Diese Feststellungen erschließen sich unzweifelhaft aus der vorliegenden Aktenlage.

7. Der festgestellte Stichtag wurde im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich veröffentlicht (vgl BGBl II Nr 183/2019); vgl ebenso den Wahlkalender für die Nationalratswahl am Sonntag, 29. September 2019, des Bundesministers für Inneres.

8. Die letztmöglichen Zeitpunkte für eine Beschwerdeeinbringung als auch Entscheidung des BVwG ergeben sich auf dem Boden des festgestellten Stichtages unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben, als auch damit übereinstimmend aus besagtem Wahlkalender.

9. Zum erfolgten Schluss der Wählerverzeichnisse ist ebenso auf den Wahlkalender zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

10. Da die Beschwerde, wie dargestellt, bei der Behörde erst am XXXX , und somit nach dem 16. August 2019 als letztmöglichen Zeitpunkt einer Beschwerdeeinbringung einging, ist die Beschwerde infolge ihrer verspäteten Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

11. Zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 20. August 2019 für erhobene Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlbehörden anlässlich der Nationalratswahl 2019, wie festgestellt, nicht mehr zuständig und somit auch aus diesem Grunde die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

12. Damit erübrigt sich eine Beurteilung, inwieweit die Beschwerde ihrem Inhalt nach überhaupt zulässig und verbesserungsbedürftig ist.

13. Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.

Schlagworte

Berichtigungsantrag, Beschwerdefrist, Gemeindewahlbehörde,
Intimationsbescheid, Stichtag, Unzuständigkeit BVwG, verspätete
Beschwerde, Wählerverzeichnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2222850.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten