TE Bvwg Beschluss 2019/8/29 W181 2221469-1

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Entscheidungsdatum

29.08.2019

Norm

AVG §53b
B-VG Art. 133 Abs4
GebAG §32
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W181 2221469-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 13.05.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des XXXX , beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 1,40 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 wurde XXXX vom XXXX mit einem schriftlichen Übersetzungsauftrag ins Polnische, bestehend aus einem Satz, in der Beschwerdesache zur XXXX beauftragt.

2. Noch am selben Tag übermittelte der Antragsteller im Auftrag von

XXXX die Übersetzung samt Gebührennote betreffend die schriftliche Übersetzung ins Polnische vom 13.05.2019 im Verfahren zur XXXX .

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 29.07.2019, nachweislich zugestellt am 06.08.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Übersetzung sowie die Honorarnote ausschließlich per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien und mangels einer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte die beantragte Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG nicht vergütet werden könne.

5. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller die Übersetzung sowie den Gebührenantrag beim Bundesverwaltungsgericht einbrachte und XXXX für das XXXX im Rahmen des schriftlichen Übersetzungsauftrages der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts als Dolmetscherin fungierte und dabei einen per E-Mail übermittelten Satz ins Polnische zu übersetzen hatte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem E-Mail der Evidenzstelle des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2019 zur XXXX , dem E-Mail des Antragstellers vom 13.05.2019, dem Gebührenantrag vom 13.05.2019, der Verständigung der Beweisaufnahme vom 29.07.2019 und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der beantragten Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Für den Weg zur Post zur Übersendung der Übersetzung steht dem Dolmetscher eine Gebühr für Zeitversäumnis nach § 32 Abs. 1 zu. Der Dolmetscher hat zwecks Berechnung der Wegzeiten zu behaupten und zu bescheinigen, ob er zu seiner Tätigkeit von seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgebrochen und wohin der nach Beendigung zurückgekehrt ist (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 16, E 59).

In der gegenständlichen Gebührennote wurde für den "Postweg" eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG in Höhe von € 22,70 beantragt.

Auf Nachfrage der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts, ob ein entsprechender Sendenachweis vorliege, da die Übersetzung sowie die Honorarnote ausschließlich per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien, teilte der Antragsteller mit, dass ein entsprechender Postsendenachweis einer Übermittlung der Unterlagen im Postwege nicht aufliege.

Darüber hinaus wurden auch keine weiteren Umstände, aus welchen sich eine Stunde Zeitversäumnis ergeben würde vom Antragsteller dargelegt und daher war mangels Zeit die wegen der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden musste, die vom Antragsteller beantragte Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

ANTRAG FÜR DOLMETSCHER

Mühewaltung, § 54

 

- i.d. polnische Sprache, § 54/1 Z 1 lit a

 

63 Anschläge/1000 Zeichen

 

0.063 Normseiten à 15,20

€ 0,96

Schreibgebühr, 0,063 Seiten à EUR 2,00

 

mit 0 Durchschrift(en)

€ 0,13

Zwischensumme

€ 1,09

20 % Ust

€ 0,218

Gesamtsumme

€ 1,308

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 1,40

Entgegen den Ausführungen in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.07.2019 ergibt sich aus der Zwischensumme sowie der Berücksichtigung der USt. eine (rechnerische) Gesamtsumme von € 1,308.

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1,40 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, E - Mail, Gebührenfestsetzung,
Mehrbegehren, Mühewaltung, Postaufgabe, Sendebestätigung,
Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2221469.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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