TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B2162/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
VfGG §85 Abs2
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B1570/96 wies der Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 26. März 1996 wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, daß es der Einschreiter verabsäumt habe, ein Vermögensbekenntnis beizubringen.römisch eins. 1. Mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B1570/96 wies der Verfassungsgerichtshof u.a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 26. März 1996 wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurück. Begründend wurde dazu u.a. ausgeführt, daß es der Einschreiter verabsäumt habe, ein Vermögensbekenntnis beizubringen.

2. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 1996 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein, verbunden mit dem Antrag, die Beschwerde - für den Fall der Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung - gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

II. Die Beschwerde ist verspätet.römisch zwei. Die Beschwerde ist verspätet.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO iVm §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §73 Abs2 und §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 8. Mai 1996 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen nicht Behebung formeller Mängel - wie unter I.1. ausgeführt - zurückgewiesen, so daß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 11976/1989, VfGH 26.9.1995, B2911/95). Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 8. Mai 1996 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen nicht Behebung formeller Mängel - wie unter römisch eins.1. ausgeführt - zurückgewiesen, so daß er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 11976/1989, VfGH 26.9.1995, B2911/95).

Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, da dieser Antrag nur für den Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gestellt wurde.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebende, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2162.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B02162_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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