Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W238 2205067-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 09.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da innerhalb der zweiwöchigen Frist weder die beschwerdeführende Partei noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W238.2205067.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020