TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 97/06/0206

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Vlbg 1972 §37;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauRallg;
HGB §49;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des Dr. H in I, vertreten durch D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Mai 1997, Zl. 1-0058/97/E3, betreffend Übertretung des Vorarlberger Baugesetzes (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 9. Dezember 1996 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "Firma A-Gesellschaft m.b.H." dafür verantwortlich, daß im Zeitraum vom 26. Februar bis 6. März 1996 in Dornbirn, entgegen dem Baubescheid der Stadt Dornbirn, auf der Ost- und Südseite der Bauliegenschaft Aushubmaterial deponiert worden sei. Gemäß § 55 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes in Verbindung mit dem näher bezeichneten Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 7.000,-- (7 Tage Ersatzarrest) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er vorbrachte, der Sitz der Gesellschaft, deren handelsrechtlicher Gesellschafter er sei, sei in Innsbruck und nicht in Feldkirch. Dort befinde sich eine handelsgerichtlich eingetragene Zweigniederlassung, die vom selbständig zeichnungsberechtigten Prokuristen Ing. W.M. geleitet werde. Diesem würde daher gemäß § 9 VStG zunächst die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegen, sodaß das Straferkenntnis gegenüber den Beschwerdeführer keine rechtliche Deckung finde. Mit den Bauarbeiten sei die Firma SCH. in Lauterach beauftragt worden, der alle bescheidmäßigen Auflagen bekannt gewesen seien, anläßlich der Beauftragung sei ausdrücklich auf die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen nach dem Baugesetz hingewiesen worden. Laut Auskunft dieser Firma sei es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen, den Aushub des Notausstieges mit dem Gesamtaushub des Bauwerkes zu bewerkstelligen, sodaß dieses Material ca. 3 bis 4 Tage an der Südwestecke des Grundstückes zwischengelagert worden sei. Die Firma SCH. habe als Generalunternehmer fungiert, sodaß dem Beschwerdeführer diese Vorgangsweise nicht bekannt gewesen sei, ihn treffe somit kein Verschulden.

Mit Bescheid vom 20. Mai 1997 hat die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß es in der Tatumschreibung sowie in der Übertretungsnorm statt "Bescheid der Stadt Dornbirn" zu lauten habe "Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn". Zudem sei in der Übertretungsnorm "in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG" anzufügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 22. Mai 1995, mit dem der Alpenländischen Heimstätte eine Baubewilligung für die Neuerrichtung der Wohnanlage mit Tiefgarage erteilt wurde, hat eine Auflage enthalten, wonach auf der Ost- und Südseite der Bauliegenschaft kein Aushubmaterial deponiert werden dürfe. Im Akt findet sich eine Mitteilung der Sch.-Ges.m.b.H., wonach aus technischen Gründen der Aushub des Notausstieges (ca. 50 m3) nicht mit dem gesamten Aushub des Bauwerkes erfolgen habe können, der Aushub sei mit dem Krankübel an der Süd- bzw. Westecke des Grundstückes zwischengelagert und nach 3 bis 4 Tagen abgeführt worden. Diesbezüglich sei auch mit dem Bauamt Kontakt aufgenommen und der Sachverhalt wie oben dargelegt worden.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschwerdeführer ist der einzige Geschäftsführer der A-Ges.m.b.H., er war dies auch zum Zeitpunkt der Übertretung. Daß ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 leg.cit. bestellt worden sei, hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht behauptet, die Erteilung der Prokura ist aber nicht gleichbedeutend mit der in § 9 Abs. 2 und 4 VStG geregelten Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1990, Slg. 13323/A).

Gemäß § 55 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Baugesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Vorhaben entgegen der Baubewilligung oder entgegen Auflagen gemäß § 32 ausführt. Der Beschwerdeführer, der zwar selbst keine Bautätigkeit ausgeführt hat, sondern mit den diesbezüglichen Arbeiten ein befugtes Unternehmen beauftragt hat, trug dennoch zufolge des § 37 des Vorarlberger Baugesetzes grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortungen dafür, daß der Bau entsprechend der Baubewilligung - und somit auch unter Einhaltung der dort festgelegten Auflagen ausgeführt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0038, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Es trifft ihn nur dann keine strafrechtliche Haftung, wenn kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG vorlag.

Nun vermag die Bestellung eines befugten Unternehmers den Bauherrn zwar nicht grundsätzlich von der Verpflichtung zur Kontrolle der bescheidmäßigen Bauführung zu entbinden, es würde aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles die zumutbare Sorgfaltspflicht überspannen, würde praktisch die zumindest wöchentliche Überprüfung der Baustelle gefordert werden, zumal der Sitz der Gesellschaft m.b.H., deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, in Innsbruck ist und die Bauführung in Dornbirn erfolgte.

Da die belangte Behörde verkannte, daß der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060206.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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