TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B2691/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §125 Abs2
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde die Vorstellung gegen den Beschluß der Abgabenkommission der Stadt Bludenz, mit dem dem Beschwerdeführer Abfallgebühren in der Höhe von S 863,50 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurden, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt - am 8. Juli 1996 zugestellt.

Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid wurde am 21. August 1996 zur Post gegeben und langte am 22. August 1996 beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde kann gemäß §82 Abs1 VerfGG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden. Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat am Montag, dem 8. Juli 1996, zu laufen begonnen und mit Ablauf des Montags, des 19. August 1996, geendet. Die zwei Tage später zur Post gegebene Beschwerde war demnach verspätet. 2. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde kann gemäß §82 Abs1 VerfGG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden. Gemäß §125 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat am Montag, dem 8. Juli 1996, zu laufen begonnen und mit Ablauf des Montags, des 19. August 1996, geendet. Die zwei Tage später zur Post gegebene Beschwerde war demnach verspätet.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2691.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B02691_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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