TE Vwgh Beschluss 1998/7/2 98/07/0049

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §552;
ABGB §861;
ABGB §897;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FlVfGG §18;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs4;
FlVfLG Tir 1996 §39 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache des F K in B, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Dr. Reinhold Wolf und Mag. Gerhard Mader, Rechtsanwälte in Reutte, Claudiastraße 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. März 1998, Zl. LAS-524/11-97, betreffend agrargemeinschaftliche Anteilsrechte (mitbeteiligte Partei: R W in B, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurnerstraße 16), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Der am 25. Dezember 1994 verstorbene H.K. - der Vater des Beschwerdeführers - war Eigentümer der Liegenschaft EZ. 90050 GB B. Mit dieser Liegenschaft ist zweimal die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft U. (A2-LNr. 1 und 2), und je einmal die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft B. (A2-LNr. 3), die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft H. (A2-LNr. 4) und - außerbücherlich - die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft G. verbunden. Der Nachlaß des H.K. wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes R. vom 6. August 1996 dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Legate zugunsten der Schwestern des Beschwerdeführers, darunter der Mitbeteiligten, eingeantwortet. Diese Legate sind im Abhandlungsprotokoll vom 14. Juni 1996 beschrieben. Danach erhält die Mitbeteiligte als Legatarin die in EZ. 90050 vorgetragenen Grundstücke Nr. 3551 und .348 sowie das unter A2-LNr. 1 ersichtlich gemachte Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft U. und die Holzbezugsrechte am H.-Wald und G.-Wald, während der weitere Guts- und Rechtsbestand der EZ. 90050 dem Beschwerdeführer zufallen soll.

Der öffentliche Notar Dr. R. beantragte mit Eingabe vom 10. September 1996 namens der Mitbeteiligten und des Beschwerdeführers u.a. die Abschreibung der Grundstücke 3340, 3492 und 3525 von EZ. 90050 und der Mitübertragung der Mitgliedschaften an der Agrargemeinschaft U., A2-LNr. 2 sowie an der Agrargemeinschaft B., A2-LNr. 3, und Zuschreibung derselben zur EZ. 90043 des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 14. April 1997 verweigerte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) gemäß § 39 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl. Nr. 74 (TFLG 1996) "die Erteilung der Bewilligung zu der im Abhandlungsprotokoll vom 14. Juni 1996 nach dem verstorbenen H.K. in B. vorgesehenen Bestimmung, daß mit Abschreibung der Gst. 3551 und .348 aus EZ. 90050 GB B. auch die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft U., A2-LNr. 1 mitübertragen wird."

Die Mitbeteiligte berief.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. März 1998 gab die belangte Behörde unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG der Berufung Folge und behob den erstinstanzlichen Bescheid.

In der Begründung heißt es, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei die Bewilligung hinsichtlich der Verfügung, daß die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft U. mit der der Mitbeteiligten als Legatarin zufallenden Liegenschaft verbunden bleiben solle, verweigert worden. Die weitere Verfügung über die Holzbezugsrechte am H.-Wald und G.-Wald habe die AB aus ihrer Entscheidung ausgeklammert. Die im Testament des Erblassers H.K. bzw. im Abhandlungsprotokoll vom 14. Juni 1996 vorgesehene Teilung der Stammsitzliegenschaft EZ. 90050 und der Antrag auf Genehmigung des Abhandlungsprotokolles ließen jedoch nach Ansicht der belangten Behörde eine Erledigung im der Form, daß über die einzelnen mit der Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaftsrechte mit gesonderten Bescheiden abgesprochen werden könne, nicht zu. Dadurch, daß die AB nicht auch über die in die Teilungsurkunde aufgenommene Bestimmung über die Holzbezugsrechte am H.-Wald und G.-Wald entschieden habe, habe sie in unzulässiger Weise einen Teilbescheid erlassen. Im fortgesetzten Verfahren werde die AB alle mit der Stammsitzliegenschaft EZ. 90050 verbundenen Mitgliedschaftsrechte an Agrargemeinschaften in ihre Beurteilung und Entscheidung miteinzubeziehen und bei der Abfassung des Spruches auch zu berücksichtigen haben, daß nicht die Grundstücke der Mitbeteiligten als Legatarin, sondern die Grundstücke des Beschwerdeführers aus EZ. 90050 abgeschrieben werden sollen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäftes keinen Anspruch darauf, daß diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0067). Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, 90/02/0115, und die dort angeführte Vorjudikatur). Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für testamentarische Verfügungen. Der Beschwerdeführer als Erbe hatte keinen Anspruch darauf, daß die in erster Instanz ausgesprochene Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung für die im Testament seines Vaters vorgesehene Teilung einer Stammsitzliegenschaft aufrechtblieb. Die Aufhebung dieses erstinstanzlichen Bescheides durch den angefochtenen Bescheid konnte daher in Rechte des Beschwerdeführers nicht eingreifen.

Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung selbst beantragt. Dies bedeutet, daß er durch deren Erteilung nicht hätte in Rechten verletzt werden können (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1257, unter Nr. 68, angeführte Rechtsprechung). Hätte ihn aber die Erteilung der Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzen können, so gilt dies umso mehr für einen Bescheid, mit dem eine die Genehmigung verweigernde Entscheidung aufgehoben wurde.

Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten hat, die Erstbehörde werde bei der Abfassung des Spruches ihres Bescheides zu berücksichtigen haben, daß nicht die Grundstücke der Mitbeteiligten als Legatarin, sondern die Grundstücke des Beschwerdeführers aus EZ. 90050 abgeschrieben werden sollten, ändert an der mangelnden Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nichts. Abgesehen davon, daß der (auch) vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung auf Abschreibung der Grundstücke 3340, 3492 und 3525 von EZ. 90050 und der Mitübertragung der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft U. sowie an der Agrargemeinschaft B. und auf Zuschreibung derselben zur EZ. 90043 lautet, handelt es sich beim angefochtenen Bescheid nicht um einen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG, sondern um einen solchen nach § 66 Abs. 4, sodaß die in der Begründung geäußerte Auffassung der belangten Behörde keine Bindungswirkung für die Erstbehörde erzeugt.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Die Gegenschrift der Mitbeteiligten war nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, weshalb Stempelgebühren für die Gegenschrift nur in Höhe von S 360,-- anfielen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070049.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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